Studienplatzvergabe wegen überlanger Wartezeit teilweise verfassungswidrig
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat Ende September eine vielleicht wegweisende Entscheidung getroffen. Vier Studienbewerber aus Remagen, Hannover, Lübeck und Berlin bekommen nun, trotz schlechter Abiturnoten, durch eine einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichtes einen Studienplatz.
Die Stiftung für Hochschulzulassung (früher ZVS) wurde vom Verwaltungsgericht dazu verpflichtet, die Vier vorläufig zum Studium der Tier- bzw. Humanmedizin zuzulassen. Alle Antragsteller hatten zum Wintersemester 2011/12 keinen Studienplatz bekommen, obwohl sie bereits seit sechs Jahren auf eine Zulassung warteten.
Die sechste Kammer des Verwaltungsgerichts (Aktenzeichen: 6 L 941/11) sah vor dem Hintergrund entsprechender Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Numerus Clausus aus den siebziger Jahren die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen überschritten. Deshalb bekamen die Antragsteller vorläufig einen Studienplatz zugesprochen.
Wartezeiten sind kontinuierlich angestiegen
Trotz dieser Entscheidung betont das Verwaltungsgericht, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn bei der Vergabe von Medizinstudienplätzen in erster Linie auf die Abiturnote geachtet wird. Dennoch sollen aber auch Bewerber mit schwächeren Abiturnoten zumindest eine realistische Chance auf eine Zulassung haben. Bei einer Wartezeit von sechs Jahren oder mehr, sei das nicht mehr der Fall. Verschärfend zur Entscheidung des Verwaltungsgericht kam nach dessen Auffassung hinzu, dass die Wartezeiten in den vergangenen Jahren kontinuierlich angestiegen sind. Ein Bewerber, der vor sechs Jahren seine Hochschulzugangsberechtigung erworben habe, habe sich in seiner Lebensplanung also nicht auf eine Wartezeit von sieben Jahren einstellen können. Im Jahr 2005 betrug beispielsweise die Wartezeit für einen Humanmedizinstudienplatz noch vier Jahre.
Nach Überzeugung des Gerichts folgt aus der teilweisen Verfassungswidrigkeit des Auswahlsystems auch ein Recht des einzelnen, unter einer überlangen Wartezeit leidenden Studienbewerbers auf Zulassung zum Studium. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ist bundesweit als einziges Gericht für alle Verfahren gegen die in Dortmund ansässige Stiftung für Hochschulzulassung zuständig.
Masterstudienplatz kann auch eingeklagt werden
Einen ähnlichen Fall gab es auch in Münster. Das dort ansässige Verwaltungsgericht hat die Universität Münster verpflichtet, bislang abgelehnte Studienbewerber zum Masterstudium BWL zuzulassen.
Die Zulassungsordnung der Universität sah vor, dass neben der Note von Bachelor und Abitur auch ein Motivationsschreiben und sonstige Kenntnisse für die Aufnahme ins Masterstudium zu berücksichtigen sind. Doch die Bewertung dieser Qualifikationen erfolgte nicht durch die von Hochschullehrern besetzte Auswahlkommission, sondern durch Mitarbeiter des Fachbereichs. Das aber beanstandete das Verwaltungsgericht, weil es die Studienplatzbewerber in ihrem Recht auf eine ordnungsgemäße Bewertung ihrer Bewerbung verletzt. Deshalb werden jetzt einige Studenten trotz abgelehnter Bewerbung zum Masterstudiengang BWL in Münster zugelassen.










