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  1. #1
    Flopchen ist offline "Abiturient" (0-19 Beiträge)
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    1

    50 Arbeitstage und 20 h-Grenze??

    Ich weiß ein leidiges Thema aber blickt jemand von euch da durch:

    Ein Student darf längestens zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage im Jahr innerhalb der Vorlesungzeit arbeiten ohne Sozialabgaben zu bezahlen.

    Des Weiteren darf ein Student 20 h die Woche während der Vorlesungzeit arbeiten ohne Sozialabgaben zu bezahlen.

    Meine Frage: Wenn ich jetzt am Anfang des Jahres sagen wir mal 4 Wochen auf Vollzeit während der Vorlesungszeit in einem Unternehmen als Student arbeite (entspricht 20 Arbeitstage)und nach diesen 4 Wochen dort als Werkstudent für 20 h die Woche anfange.
    Darf ich dann nur noch die restlichen 30 Tage arbeiten oder greift hier die 20 h - Grenze und ich kann so viele Wochen (natürlich nur 20h / Woche) arbeiten wie ich will??

    Ich hoffe ihr versteht was ich meine und könnt mir helfen?

  2. #2
    Paracelsus ist offline "Dekan" (1500-2999 Beiträge)
    Registriert seit
    06.01.2004
    Beiträge
    2.726
    Zitat Zitat von Flopchen Beitrag anzeigen
    Meine Frage: Wenn ich jetzt am Anfang des Jahres sagen wir mal 4 Wochen auf Vollzeit während der Vorlesungszeit in einem Unternehmen als Student arbeite (entspricht 20 Arbeitstage)und nach diesen 4 Wochen dort als Werkstudent für 20 h die Woche anfange.
    Das geht deswegen nicht, weil Du dann Deinen sozialversicherungsrechtlichen Studentenstatus verlierst. Während der Vorlesungszeit darfst Du 20h/Woche arbeiten (und das ist genau so gemeint, also nicht 80/Monat, sondern 20h/Woche!) - Punkt. Da gibt es keine Ausnahme. Innerhalb der Semesterferien darfst Du die genannten 50 Tage SV-frei arbeiten (die Firma führt also keine SV-Abgaben ab; gern genutzt z.B. für die Vergütungen bei kürzeren Praktika, wenn sie eher höher sind) und so lange Du willst innerhalb des allgemeinen Arbeitszeitgesetzes als "normaler" Arbeitnehmer mit den normalen SV-Abgaben und Steuern. Letztere kannst Du Dir natürlich je nach Deinem Jahresverdienst zum Teil über den Lohnsteuerjahresausgleich "zurückholen".

    P.

  3. #3
    captain iglo ist offline "Abiturient" (0-19 Beiträge)
    Registriert seit
    04.03.2008
    Beiträge
    2
    Hi!

    Gilt die Regelung auch, wenn ich
    [LIST][*]bereits 25 Jahre alt bin[*]mit dem 1. Studium fertig bin[*]noch Student bin[*]und mich keinesfalls gesetzlich versichern lassen möchte? (noch PKV)[/LIST

    Eigentlich gilt für Punkte 1-3 eine 400 € Grenzen - in einem Monat in den Sem-Ferien könnte ich aber deutlich mehr verdienen.....

    Danke!

  4. #4
    lausitzer ist offline "Rektor" (3000 - 5999 Beiträge)
    Registriert seit
    18.06.2006
    Beiträge
    3.691
    Zitat Zitat von captain iglo Beitrag anzeigen
    Hi!

    Gilt die Regelung auch, wenn ich
    [LIST][*]bereits 25 Jahre alt bin[*]mit dem 1. Studium fertig bin[*]noch Student bin[*]und mich keinesfalls gesetzlich versichern lassen möchte? (noch PKV)[/LIST

    Eigentlich gilt für Punkte 1-3 eine 400 € Grenzen - in einem Monat in den Sem-Ferien könnte ich aber deutlich mehr verdienen.....

    Danke!
    Fragen Sie ihren Arzt oder Apotheker.

    Nein, nicht ganz, aber fast. Frag also Deine Krankenversicherung bzw. im Falle des Minijobs bei der Bundesknappschaft nach, wie die aktuelle gesetzliche Regelung aussieht?

    Desweiteren gehört auch beim Arbeitgeber ein Fragebogen zu den Einstellungsunterlagen, auf dem er feststellen muss, ob Sozialversichungspflicht besteht, oder nicht. Der Bogen muss natürlich wahrheitsgemäß ausgefüllz und an die Buchhaltung zurückgegeben werden.

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