Du bist normal als Angestellte nach den Bedingungen des TV-L als wissenschaftliche Mitarbeiterin angestellt?
Eine "Hilfskraft" wäre eigentlich die studentische Version Deiner Tätigkeit, für die es durchaus Beschränkungen gibt, insoweit der Student weiter in der günstigen studentischen Krankenversicherung verbleiben will.
Weiterhin ist es möglich, sofern Du ein Promotionsstudium aufgenommen hast, und weiter an der Hochschule als Student eingeschrieben bist, dass hier Beschränkungen für die Arbeitszeit und Anstellung gelten. Es gibt auch Fachbereiche und Hochschulen, die für bestimmte Promotionsstellen 3/4, 5/8 oder sogar volle Stellen in Aussicht stellen. Als Uni-Angestellter kann man jedoch möglicherweise etwa die Vergünstigungen, die mit dem Weitererhalt der Studentenstatus verbunden sind, an meiner Hochschule nur bekommen, wenn man nicht mehr als eine halbe Stelle hat. Eine Vollzeitstelle ist derzeit im Landestarifrecht knapp unter 40 Stunden. Da gibt es irgendwelche krummen Berechnungsmethoden und das ist von Bundesland zu Bundesland verschieden, in Hessen und Berlin nochmal mehr, weil die wieder andere Tarifverträge haben.
Soweit ich weiß, haben es öffentliche Dienstherren gerne, wenn man andere Nebentätigkeiten bei Ihnen anzeigt oder sogar genehmigen lässt. Die Genehmigung gibt es aber, wenn keine Interessenkonflikte zu befürchten sind und wenn eine gewisse Wochenarbeitszeit insgesamt nicht überschritten wird. Das dürfte sich also regeln lassen, wenn Du einen zweiten Job in der Privatwirtschaft aufnehmen willst.
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20-05-2009 14:41 #1
"Student" (20-79 Beiträge)
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Wissenschaftliche Hilfskraft - Vollzeitbeschäftigung verboten?
Nach Ende Studium habe ich einen Job als wissenschaftliche Hilfskraft (WHK) bekommen. Zwar schlecht bezahlt, aber heute ist man ja froh um alles.
Dafür arbeite ich laut meinem Vertrag 19 Stunden die Woche. Alles klar, 19 Stunden sind das Maximum.
Nun hat sich die Möglichkeit ergeben, für kurze Zeit bei einer andern Professur einige Stunden zusätzlich zu übernehmen. Der Antrag wurde nicht genehmigt, weil es angeblich verboten ist, mehr als 19 Wochenstunden als WHK insgesamt zu arbeiten. Das klingt unlogisch, sind ja 19 Wochenarbeitsstunden umgerechnet nicht einmal eine halbe normale Stelle.
Gerüchterweise habe ich ich jetzt noch zusätzlich vernommen, eine WHK die 19 Stunden arbeitet, darf auf keinen Fall zusätzlich arbeiten, weder an der gleichen Uni noch anderswo, also auch keine Lehraufträge annehmen, andere Stellen an der Uni annehmen (auch nicht in der Privatwirtschaft??).
Im HRG wurde ich nicht fündig.
Kann mir jemand sagen, ob die Informationen so stimmen, also
1. Eine WHK an der gleichen Uni nicht mehr als 19 Stunden arbeiten darf (auch wenn es verschiedene Verträge wären?)
2. Keine andern Stellen annehmen darf, an der gleichen Uni
3. überhaupt nicht anderswo zusätzlich arbeiten darf, selbst wenn die Gesamtarbeitszeit unter 40 Stunden pro Woche liegt?
Und vor allem: Wo findet man die entsprechenden Bedingungen?
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20-05-2009 15:25 #2
"Rektor" (3000 - 5999 Beiträge)
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20-05-2009 22:00 #3
"Student" (20-79 Beiträge)
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Das was du schreibst klingt logisch und so habe ich es mir auch immer vorgestellt. Scheint es aber nicht zu sein oder man hat mir Mist erzählt.
Mal zur Sache. Also, mein "Studentenstatus" wird nicht davon tangiert, da ich, falls ich promovieren werde, das eh an einer andern Uni tun würde, momentan ist das aber noch kein Thema. Also habe ich besagter Uni gegenüber keine weiteren Verpflichtungen die über mein Arbeitsverhältnis hinaus gehen.
Mir schien es aber schon unlogisch, weshalb man nicht an der gleichen Uni mehr als 19 Stunden arbeiten darf. Wissenschaftliche Hilfskraft ist ein Sonderfall, ist nicht mehr im HRG geregelt soviel ich gesehen habe. In der Praxis holt man sich auf diese Weise wissenschaftliche Mitarbeiter zum Dumpingpreis. Arbeit in etwa die gleiche, Lohn um einiges kleiner. Mit dem Lohn den ich mit den 19 Wochenarbeitsstunden erziele gelte ich ja offiziell als arm, sollten die Einschränkungen tatsächlich so gelten, dann wird man automatisch zur Armut verdonnert, wenn man diesen Job annimmt.
Ich habe mich gefragt, weshalb es diese Beschränkungen geben soll und wie die genau aussehen. Die Person in der entsprechenden Abteilung wird es sich ja wohl kaum aus den Fingern gesogen haben. Auch habe ich inzwischen mich weiter informiert und von einer Freundin die ebenfalls als wissenschaftliche Hilfskraft tätig ist, bestätigt bekommen, auch sie hätte einen Lehrauftrag nicht annehmen dürfen - weil sie eben schon als WHK an der Uni beschäftigt ist.
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20-05-2009 22:04 #4
"Student" (20-79 Beiträge)
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Ergänzung an Lausitzer:
Nein, als WHK unterliegt man nicht dem TV-L, meine ich? Denn darin wäre auch ein Anspruch auf Weihnachtsgeld geregelt (den wissenschaftliche Mitarbeiter geltend machen können), den ich nicht habe. Die Bedingungen ähneln stark denen einer studentischen Hilfskraft, einzig der Bruttolohn ist pro Stunde knapp 4 Euro höher.
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22-05-2009 20:09 #5
"Dekan" (1500-2999 Beiträge)
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Wenn Du eine "WHK mit Abschluß" bist, bist Du eine gewöhnliche Abeitnehmerin. Dafür gilt das Arbeitszeitgesetz. 19 Stunden pro Woche kenne ich gar nicht; ich kenne 20 h/Wo. als Grenze in der Sozialversicherung für Studenten, die während der Vorlesungszeit gilt. Wer mehr arbeitet gilt nicht mehr als Vollzeitstudent und muss volle KV, RV und AV zahlen.
Lass Dir doch die Rechtsgrundlage von dem zeigen, der das behauptet...
P.
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