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Thema: Mieterhöhung

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Ergebnis 1 bis 3 von 3
  1. #1
    liselle ist offline "Abiturient" (0-19 Beiträge)
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    1

    Mieterhöhung

    Hallo,
    ich wohne bereits in einer WG (3 Personen).Jetzt ist eine Mitbewohnerin ausgezogen und eine andere eingezogen.Wir teilten dies der Hausverwaltung mit, die nun das neue Mietverhältnis nur unter der Bedingung einer Mieterhöhung aufnehmen möchte.
    Die neue Mitbewohnerin ist bereits eingezogen,die alte hat eine neue Wohnung.Es handelt sich um eine Mieterhöhung um ca 100€, in unserem Fall ca 18%.
    Ist diese Erhöhung in der Form rechtens?Uns wurde keine Auflistung der Gründe für eine Erhöhung mitgeteilt.

  2. #2
    Experte ist offline "Abiturient" (0-19 Beiträge)
    Registriert seit
    03.08.2011
    Beiträge
    19
    Experte:
    Die Mieterhöhung ist nicht zulässig. Der Vermieter (oder die Hausverwaltung im Namen des Vermieters) darf die Miete im laufenden Mietverhältnis immer nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen. Hierfür gibt es genaue gesetzliche Regelungen, die Paragraphen 558 ff. BGB. Die Mieterhöhung muss schriftlich erfolgen und begründet werden. Nach dem Gesetz gibt es drei verschiedene Begründungsmöglichkeiten. Entweder beruft sich der Vermieter auf den örtlichen Mietspiegel oder er gibt ein Sachverständigengutachten in Auftrag oder er benennt drei Vergleichswohnungen, in denen heute schon so viel gezahlt wird, wie er jetzt mit seiner Mieterhöhung fordert. Im Ergebnis darf der Vermieter immer nur so viel neu an Miete fordern, wie bereits heute für vergleichbare Wohnungen am Wohnort gezahlt wird. Darüber hinaus bestimmt das Gesetz, dass Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete frühestens 12 Monat nach Einzug bzw. nach der letzten Mieterhöhung verschickt werden dürfen. Außerdem darf die Miete innerhalb von 3 Jahren maximal um 20 Prozent steigen. Ist eine Staffel- oder Indexmiete vereinbart, scheidet eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete aus.

    Ist die Wohnung an eine WG mit drei Bewohnern vermietet und wird ein WG-Mitglied ausgewechselt, kann dies nie als Begründung für eine Mieterhöhung herhalten.

    Die Frage ist allerdings, ob der Vermieter ohne weiteres dem Austausch eines WG-Mitgliedes zustimmen muss. Entscheidend ist hier die Vereinbarung im Mietvertrag. Ist hier kenntlich gemacht, dass an eine WG vermietet wurde, kann in aller Regel davon ausgegangen werden, dass der Vermieter einem Austausch der WG-Mitglieder zustimmen muss. Dies gilt erst recht, wenn im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist, dass die WG-Mitglieder berechtigt sein sollen, Mieterwechsel eigenständig zu organisieren bzw. Mieterwechsel ohne weiteres vornehmen dürfen. Sollte sich das Problem nicht einvernehmlich mit dem Vermieter lösen lassen, empfiehlt es sich, den örtlichen Mieterverein einzuschalten, Deutscher Mieterbund e.V.: Home.

    Ulrich Ropertz, Deutscher Mieterbund (DMB)

  3. #3
    Joergbaum ist offline "Abiturient" (0-19 Beiträge)
    Registriert seit
    18.07.2012
    Beiträge
    14
    Ja da muss man echt aufpassen was die versuchen einem unterzuschieben das ist aber oft so.
    Irgendwo wollen sie immer noch mehr Geld rausholen und dann wirds einfach überall versucht herzuholen.
    Eigentlich nur möglich wenn es im Mietvertrag so erwähnt ist oder es sich um ein ganz neues Mietverhältnis handelt also um einen neuen Vertrag aber eigentlich ist es ja schon so wie experte schreibt, dass das nicht sein dürfte wiedersprechen/nachfragen Rechtshilfe? bei der ASTA nachfragen die bieten auch Rechtsberatung für Studenten bezahlt ihr ja warscheinlich oder?
    Aber naja erstmal informieren würde ich sagen, denn es könnte sonst zu nem teuren Prozess mit der Verwaltung kommen, sollte die mieterhöhung rechtens sein
    Geändert von Joergbaum (24-08-2012 um 15:37 Uhr)

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