Hallo Maraike,
schau doch mal in unser Mietrecht-Video zu dem Thema. Hier beantwortet Herr Ropertz schon einige Fragen. Vielleicht hilft dir das weiter.
Wie kündige ich richtig? - UNICUM
Gruß
Thema: Kündigungsfrist
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Ergebnis 1 bis 5 von 6
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23-11-2011 13:23 #1
"Abiturient" (0-19 Beiträge)
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Kündigungsfrist
Sehr geehrter Herr Ropertz,
ich wohne in einem Studentenwohnheim. In meinem Mietvertrag steht, dass ich jeweils nur zum Semesterende, also zum 31.3. oder 30.9. kündigen darf. Da ich im nächsten Sommer mein Studium beende möchte ich Ende Juli ausziehen und nicht noch für 2 weitere Monate die Miete zahlen.
Ich habe gehört, dass der Vermieter dann "etwas Ärger" macht, aber es auch nicht rechtens sei, da die Kündigungsfrist ja normalerweise 3 Monate beträgt.
Können Sie mir sagen, ob ich zum 31.7. kündigen darf, auch wenn im Mietvertrag steht, dass ich nur zum Semesterende kündigen darf?
Mit freundlichen Grüßen
Maraike K.
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23-11-2011 16:16 #2
"Abiturient" (0-19 Beiträge)
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24-11-2011 10:59 #3
"Abiturient" (0-19 Beiträge)
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Danke für die Nachricht. Ich habe mir das Video bereits angeschaut. Es wird ja gesagt, dass die Kündigungsfrist 3 Monate ist. Das wusste ich auch vorher...aber ich frage mich, ob dies in meinem Fall so ist, da ja im Mietvertrag steht, dass nur zum Semesterende gekündigt werden darf. Ich frage mich, ob diese Klausel rechtens ist...
Oder ich ich dann auch 3 Monate vorher kündigen darf, obwohl der Vermieter es ja eigentlich nicht erlaubt!?
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24-11-2011 19:01 #4
"Abiturient" (0-19 Beiträge)
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Hallo Maraike K.,
eine ganze Reihe von mietrechtlichen Schutzvorschriften, die bei „normalen“ Wohnraummietverträgen gelten, gelten in Studentenwohnheimen nicht. Hier gibt es oft eine Art „Mietrechts 2. Klasse“. So kann beispielsweise in Studentenwohnheimen ein zeitlich befristeter Mietvertrag vereinbart werden, z.B. für die Dauer eines Semesters. Bei diesem Zeit- oder befristeten Mietvertrag sind auch Vereinbarungen zur Fortsetzung des Mietverhältnisses denkbar, z.B.: Das Mietverhältnis verlängert sich um jeweils 6 Monate. Haben Sie einen derartigen Zeit- oder befristeten Mietvertrag unterschrieben, können Sie nicht mit der dreimonatigen Frist kündigen.
Bei Wohnraummietverträgen außerhalb von Studentenwohnheimen ist dieser Typ „Zeitmietvertrag“ oder „befristeter Mietvertrag“ unzulässig. Diese Verträge können dann immer mit einer dreimonatigen Frist gekündigt werden. Das bestimmt Paragraph 575 BGB. Diese Regelung gilt gemäß Paragraph 549 Absatz 3 BGB aber ausdrücklich nicht in Studentenwohnheimen.
Wieder anders ist die Rechtslage, wenn Sie im Studentenwohnheim einen unbefristeten Mietvertrag abgeschlossen haben und der Vertrag eine sechsmonatige Kündigungsfrist vorsieht oder nur Kündigungen zum 31.3. bzw. 30.9. erlaubt. Eine derartige, für Mieter nachteilige Kündigungsfristregelung ist auch in Studentenwohnheimen nicht zulässig. Konsequenz wäre, dass Sie das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten kündigen können.
Ulrich Ropertz (Deutscher Mieterbund)
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08-01-2013 14:31 #5
"Abiturient" (0-19 Beiträge)
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Mietverhältnis im ersten Jahr nicht kündbar?
Hallo,
ich habe ein ähnliches Problem. Und zwar wohne ich auch in einem Studentenwohnheim, allerdings gefällt es mir hier gar nicht. Leider hatte ich vorher keine Möglichkeit mir das Zimmer anzuschauen. Nun fühle ich mich hier sehr unwohl und hätte eine wunderbare Option, zu meinem Freund in seine schöne Wohnung ziehen.
In den allgemeinen Mietbedingungen steht nichts von Kündigungsfrist und ähnlichem. Allerdings steht auf einem extra Schreiben, auf dem auch der genaue Mietbetrag, meine Zimmerzuweisung und die Aufforderung zur Unterschrift der allgemeinen Mietbedingungen, ein Absatz, dass ich im ersten Wohnjahr nicht kündigen kann (" Ihr Mietvertrag ist im ersten Wohnjahr nicht kündbar; zum Ende des Jahres und danach jederzeit, kann der Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.")
Gilt denn hier auch, dass das eigentlich nicht zulässig ist? Oder muss ich wohl oder übel noch weitere 8 Monate hier Wohnen?
Freundliche Grüße
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