Schadensersatz des Praktikanten bei Sachbeschädigung
Antwort auf die Frage von Adele 88
Grundsätzlich hat derjenige, der eine Sache beschädigt, auch Schadensersatz zu leisten. Er muss den eingetretenen Schaden aber zu vertreten haben, d.h. entweder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben.
Im Arbeitsrecht und aus meiner Sicht ebenfalls im Praktikumsrecht ist das aber unbillig. Wo gearbeitet wird, passieren auch Fehler bzw. eben auch Sachbeschädigungen. Deshalb gilt im Arbeitsrecht zu Recht der Grundsatz der Haftungsbeschränkung für den Arbeitnehmer. Aus meiner Sicht gilt das auch für Praktikanten.
Das bedeutet: Verursacht der Praktikant den Sachschaden vorsätzlich (= Wissen und Wollen der Sachbeschädigung), haftet er im vollen Umfang. Bei grober Fahrlässigkeit (= es wird schon gutgehen) haftet er für den Schaden grundsätzlich auch voll; eine Haftungserleichterung ist aber denkbar, wenn der Praktikant in seiner Existent bedroht ist. Bei normaler Fahrlässigkeit (= wer die Sorgfalt außer Acht lässt) ist der Praktikant anteilig verpflichtet, den Schaden zu regulieren. Höhe etwa 25 Prozent. Nur bei leichtester Fahrlässigkeit ist der Praktikant vom Ersatz des Schadens befreit.