Tausende (Arbeits-)Verträge werden jährlich mit Gültigkeit ab dem 01.01. geschlossen. Das ist auch immer - und sogar ein bundeseinheitlicher - Feiertag. Dennoch steht eine deutlich geringere Zahl von Arbeitnehmern an diesem Tag frühmorgens an der Arbeitsstätte auf der Matte.
Arbeitszeiten und Regelungen zu Sonn- und Feiertagsarbeit unterliegen gesetzlichen Regelungen: ArbZG - Arbeitszeitgesetz
Da Du leider nicht verrätst, in welcher Branche Du mit welchen Aufgaben beschäftigt sein willst, kannst Du Dir nur selbst helfen.
Entweder gibt es eine pauschale Ausnahmegenehmigung per Gesetz oder durch das zuständige Landesamt für Arbeitsschutz oder aber Dein Arbeitgeber hat für den speziellen Fall aus diversen Gründen eine Einzelfallgenehmigung bekommen.
Frage doch einfach, zu welcher Uhrzeit er mit Dir rechnet? Wann kannst Du Deinen Dienst anfangen? Wann kannst Du Arbeitskleidung in Empfang nehmen oder Unterlagen in der Verwaltung abgeben und erhälst notwendige Einweisungen und Belehrungen?
Konstruktiv gefragt kommst Du so auch zu einer Antwort, ohne den Arbeitgeber zu "nerven".
Nebenbei: Sofern nicht ausdrücklich vereinbart oder eben Dir als ortsübliche Praxis bekannt, würde ich den Dienst dann am folgenden Werktag antreten. Als Pflegerin im Krankenhaus, als Restaurantfachkraft, in der Störungsannahme bei den Gaswerken oder oder oder kann das natürlich ein Tag zu spät sein.
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16-10-2011 03:30 #1
"Abiturient" (0-19 Beiträge)
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unbezahltes Praktikum auch an einem gesetzlichen Feiertag?
Hallo,
mich beschäftigt die Frage, ob ich es einfach hinnehmen soll, dass ich an Allerheiligen anscheinend ganz normal 8 Stunden als unbezahlte Praktikantin arbeiten soll. Ab dem 1. November fange ich bei einem Verlag an für drei Monate.
Dazu muss ich sagen, dass ich seit einem Monat Absolventin bin.
Das Praktikum ist im ersten Monat unbezahlt. Im zweiten 200 Euro Vergütung, im dritten 400 Euro vergütung und es besteht die Möglichkeit auf eine Übernahme.
Nun habe ich nichmal vorsichtig nachgefragt, wie es denn mit Allerheiligen aussieht (NRW - gesetzlicher Feiertag). Er meinte, mein Praktikum beginnt am 1. November (hat die Frage nicht wirklich beantwortet). Jetzt bin ich verunsichert und wollte nicht nochmal nachfragen - nachher ist der Chef genervt und sagt mir doch noch ab. :-(
Wie soll ich an die Sache herangehen?
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18-10-2011 15:28 #2
"Rektor" (3000 - 5999 Beiträge)
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19-10-2011 19:58 #3
"Abiturient" (0-19 Beiträge)
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Das Arbeitszeitgesetz, welches auch auf alle Arten von Praktika anwendbar ist, gibt die Antwort in § 9 Absatz 1 : Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
Ausnahmen, insbesondere bei bestimmten Branchen, regeln § 9, Absätze 2 und 3 sowie § 10 Arbeitszeitgesetz.
Fazit für diese Anfrage: Keine Ausbildungs- und Arbeitspflicht in der Verlagsbranche an Sonn- und Feiertagen.
Genauers findet sich in meinem Buch "Praktilumsrecht - Die wichtigsten Fragen und Antworten".
Friedrich Schade
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21-10-2011 14:57 #4
"Rektor" (3000 - 5999 Beiträge)
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Vorsicht, Herr Experte. Wie kommen Sie denn gewöhnlich Montags zu ihrer Zeitung?
§ 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung, Absatz 1, Satz 8 liefert hier den Ausnahmegrund. Wenn es eine bundesweit publizierte Tageszeitung ist, die auch in Bundesländern verbreitet wird, in denen der 1. November kein Feiertag ist, dann wird das wohl auf einen "normalen" Arbeitstag hinauslaufen, natürlich mit Gleitzeitausgleich, Urlaubszuschuss oder Ersatzfreitag unter der Woche, siehe eben den Gesetzestext.
Für einen Buchverlag oder eine Wochenzeitschrift sieht das natürlich anders aus.
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21-10-2011 19:51 #5
"Abiturient" (0-19 Beiträge)
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Hat sich geklärt
der Chef hat mir nochmal geschriebn und meinte, an Allerheiligen haben die natürlich zu. :-)
Andere Frage. Wie findet ihr denn sonst die Umstände? Würdet ihr in meiner Situation das Praktikum machen, auch wenn ihr Absolvent seid und dann drei Monate lang quasi nur für ca. 70 Cent die Stunde arbeiten müsstet?
Oder soll ich mir lieber einen Nebenjob suchen, den jeden Tag machen anstatt des Praktikums?
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