Genau. Du stellst einen Antrag auf Vorausleistung gemäß §§ 36, 37 BAföG.Zitat von reic
Das BAföG-Amt klärt dann notfalls vor Gericht, welche Unterhaltungsleistungen deine Eltern erbringen müssen. Der Richter entscheidet dann auch, ob deine Mutter 50 Prozent oder entsprechend weniger Unterhalt zu leisten hat (wovon wohl auszugehen ist). Eine gütliche Einigung zwischen beiden Elternteilen scheint ja hier nicht möglich zu sein.
Gruß,
Karendric
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05-10-2005 11:32 #1reic Gast
Kein Bafög; Vater zahlt zu wenig
Hallo, vielleicht könnt ihr mir helfen:
Mein Antrag auf Ausbildungsförderung wurde abgelehnt, weil das Einkommen meiner Eltern zu hoch ist.
Nun ist es so, meine Eltern sind seit 20 Jahren geschieden und mein Vater wünscht Kontakte nur über seinen Rechtsanwalt - insofern ist eine "friedliche" Lösung nicht in Sicht. Weiterhin zahlt er beträchtlich weniger als im Bafög - Bescheid errechnet.
Für die ersten beiden Semester habe ich einen Antrag auf Vorrausleistung gestellt, der auch angenommen wurde. Nun habe ich mich bemüht, nochmal eine Lösung ausserhalb der Vorrausleistung zu finden, aber mein Vater erkennt den Bafög - Bescheid nicht an:
"Zu ihrer Forderung weitergehender Unterhaltszahlungen [...] verweisen wir darauf, dass gegenüber Ihnen als Volljährigem beide Elternteile anteilig auf Unterhalt haften." Er weigert sich also, mehr zu zahlen als meine Mutter.
Mein Vater so wie meine Mutter sind beides Beamten (Gymnasiallehrer), mit dem Unterschied, dass meine Mutter beträchtlich weniger verdient, weil sie lange Zeit Teilzeit gearbeitet hat (nicht zuletzt, weil sie nach der Scheidung alleine für mich verantwortlich war und später für meinen kleinen Bruder). Dieses Gehaltsgefälle ist auch im Bafög - Bescheid zu sehen.
Der Rechtsanwalt meines Vaters beruft sich aber weiterhin auf Folgendes: "Da Ihre Mutter über die gleiche Ausbildung und berufliche Qualifikation verfügt, wie unser Mandant und im Rahmen ihres Beamtenverhältnisses auch jederzeit die gleichen Einkünfte erzielen könnte, ist entsprechend auch von anteilig gleicher Unterhaltsverpflichtung auszugehen."
Das mit gleicher Qualifikation und Ausbildung stimmt soweit natürlich, aber die Teilzeitarbeit hat lange verhindert, dass sie auf eine höhere Gehaltsstufe hochgestuft wurde.
Nun bin ich durch dieses Gesülze ziemlich verunsichert: Kann ich davon ausgehen, dass die Berechnung vom Amt für Ausbildungsförderung auch rechtlich wirksam ist bzw. unanfechtbar? Immerhin wurden zur Berechnung ja die Steuererklärungen beider Parteien verwendet!
Und wie soll ich weiterverfahren, einfach weiterhin Antrag auf Vorrausleistung stellen?
Gibt es sonst noch irgendwelche Tips von euch?
Ich wäre euch sehr dankbar, und entschuldigt die Textwüste
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05-10-2005 12:16 #2
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05-10-2005 12:26 #3
Hi,
also erstmal herzliches Beileid für die besch*** Situation. Aber ich verstehe nicht ganz, wieso Du Dir da einen Kopf drum machen mußt. Du stellst einen Antrag auf Vorausleistung, und das BAföG-Amt kloppt sich mit Deinem Vater bzw. seinem Rechtsanwalt; ich weiß nicht, welche Druckmittel das BAföG-Amt verwendet. Oder hat das BAföG-Amt Dir irgendwie gesagt, daß das so nicht weitergehen kann? Oder hat es versucht, sich von Deiner Mutter noch Geld zu holen?
Die Begründung vom Rechtsanwalt finde ich gefühlsmäßig schwachsinnig. Ich weiß nicht, ob so etwas zulässig ist, aber ich tue mich schwer damit, das zu glauben. Man kann doch nicht von einem Gehalt ausgehen, das derjenige evl. haben könnte. Deine Mutter kann ja eben im Moment nicht mehr verdienen. Und sind Frauen im Beamtenstatus finanziell wirklich gleichgestellt? Das weiß ich jetzt nicht, aber sehr oft verdient eine Frau auf gleicher Stelle und bei gleicher Qualifikation ja weniger als ein Mann. Aber das kann bei Beamten ja anders sein. Das Argument hat damit aber nichts zu tun; genauso gut könnte man versuchen, von einem Hartz IV-Empfänger den Unterhalt einzuklagen. Er müßte sich ja nur eine Stelle suchen und hätte dann dasunddas Gehalt
Aber selbst wenn müssen sich im schlimmsten Fall die Richter drum kümmern.
Ich würde sagen, Kopf hoch, konzentriere Deine Energie auf Dein Studium, werd schnell fertig, dann ist diese Situation offensichtlich am Schnellsten vorbei, und stelle weiter Deinen Antrag auf Vorausleistung. Das BAföG-Amt hat andere Druckmittel zur Verfügung als Du.
Ich wünsch' Dir alles Gute
"Wir sind durch Feuer und Wasser gegangen, aber du, Gott, hast uns herausgeführt ins Weite." (Psalm 66,12)
Copyright
Hier provisorisch die Quellenangabe: alles, was einen Bezug zu Otfried Preußlers kleinem Gespenst hat, ist aus: Preußler, Otfried: "Das kleine Gespenst", Thienemann-Verlag, 1984. Ab sofort distanziere ich mich jedenfalls vollständig von Otfried Preußlers kleinem Gespenst und bin ein beliebiges kleines Gespenst.
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05-10-2005 13:00 #4Stimmt. Der Rechtsanwalt versucht hier, die gesteigerte Pflicht von Unterhaltspflichtigen zur Arbeitsaufnahme heranzuziehen. Halte ich persönlich auch für Quatsch. Aber letzten Endes muss das der Richter entscheiden. Und auf hoher See und vor Gericht ...
Zitat von KleinesGespenst
Ich habe den OP so verstanden, dass die Mutter _früher_ nur Teilzeit gearbeitet hat und sich deswegen nicht auf höhere Laufbahnstufen beworben hat/bewerben konnte. Der gegnerische Anwalt meint wohl, dass sie diese Karriereverzögerung nun aufholen könnte - etwa durch eine Bewerbung als Oberstudienrätin oder Studiendirektorin.
Zitat von KleinesGespenst
Natürlich. Alles andere widerspräche zum Glück auch dem Grundgesetz.
Zitat von KleinesGespenst
Kannst du das belegen?
Zitat von KleinesGespenst
Genau das wird ja auch von den Jugendämtern versucht und Unterhalt daher für den Kindsvater oft nur in Gestalt von Darlehen vorgestreckt.
Zitat von KleinesGespenst
Stimmt. Wer als Privatmann Schulden eintreiben will, ist "'ne arme Sau". Für Behörden ist das schon deutlich leichter und im oben genannten Fall auch so zu begrüßen.
Zitat von KleinesGespenst
Gruß,
Karendric
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