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  1. #1
    maulwurftaupe Gast

    Frage Hilfe! Wer kennt sich aus mit "Vorausleistung von Ausbildungsförderung" aus?

    Hallo!

    Vielleicht könnt Ihr mir ja helfen. Ich habe folgendes Problem: Mein Antrag wurde zwar vom Bafög genehmigt, dennoch erhalte ich nix, weil meine Mutter zu viel verdient. Nun stieß ich auf § 36, der besagt, dass wenn man glaubhaft machen kann, dass man trotzdem nichts von den Eltern erhält (wie in meinem Fall) man einen Antrag auf "Vorausleistung von Antragsförderung" stellen kann.
    Kennt sich da jemand aus, wie man den Antrag stellt, was da unbedingt rein gehört, auf was man achten muss´, etc.? Die im Bafög haben mir nicht mal gesagt, dass es sowas gibt
    Vielen Dank
    maulwurftaupe

  2. #2
    Paracelsus ist offline "Dekan" (1500-2999 Beiträge)
    Registriert seit
    06.01.2004
    Beiträge
    2.726
    Zitat Zitat von maulwurftaupe
    Nun stieß ich auf § 36, der besagt, dass wenn man glaubhaft machen kann, dass man trotzdem nichts von den Eltern erhält (wie in meinem Fall) man einen Antrag auf "Vorausleistung von Antragsförderung" stellen kann.
    Du bist Dir aber über den weiteren Gang der Dinge im Klaren? Wenn Dir aufgrund des Einkommens Deiner Mutter keine Förderung zusteht, bekommst Du "vom Staat" auch nichts. Was das BAföG-Amt Dir als "Vorausleistung" auszahlt holt es sich bei Deiner Mutter zurück - ob das dem Familienfrieden dienlich ist oder ob das inzwischen egal wäre, kannst nur Du selbst beurteilen...

    P.

  3. #3
    maulwurftaupe Gast
    Danke für deine Antwort. Nee, war mich nicht klar. Weißt du, ob dies auch gilt, wenn
    a) das Studium die Zweitausbildung darstellt
    b) man älter als 27 Jahre ist und somit (laut meinen Infos) nicht mehr von den Eltern her unterstützungspflichtig ist? (Ich bin 28, habe den zweiten Bildungsweg gemacht- daher ünerhaupt meinen eigentlichen Anspruch auf bafög)
    Habe eigentlich nicht vor, meine Mutter vorm Kadi zu zerren-
    Gruß
    m.

  4. #4
    Avatar von KleinesGespenst
    KleinesGespenst ist offline Moderator
    Registriert seit
    28.12.2004
    Beiträge
    5.262
    Zitat Zitat von maulwurftaupe
    Danke für deine Antwort. Nee, war mich nicht klar. Weißt du, ob dies auch gilt, wenn
    a) das Studium die Zweitausbildung darstellt
    b) man älter als 27 Jahre ist und somit (laut meinen Infos) nicht mehr von den Eltern her unterstützungspflichtig ist? (Ich bin 28, habe den zweiten Bildungsweg gemacht- daher ünerhaupt meinen eigentlichen Anspruch auf bafög)
    Habe eigentlich nicht vor, meine Mutter vorm Kadi zu zerren-
    Gruß
    m.
    Hallo,
    Der Antrag auf Vorausleistung bringt generell keine neuen Erkenntnisse und Umstände und Förderungsmöglichkeiten, sondern ist nur die für den Studenten einfachste Möglichkeit, zahlungsunwillige Eltern zum Zahlen zu zwingen.

    Gruß,
    Gespenst
    "Wir sind durch Feuer und Wasser gegangen, aber du, Gott, hast uns herausgeführt ins Weite." (Psalm 66,12)

    Copyright Hier provisorisch die Quellenangabe: alles, was einen Bezug zu Otfried Preußlers kleinem Gespenst hat, ist aus: Preußler, Otfried: "Das kleine Gespenst", Thienemann-Verlag, 1984. Ab sofort distanziere ich mich jedenfalls vollständig von Otfried Preußlers kleinem Gespenst und bin ein beliebiges kleines Gespenst.

  5. #5
    Klausi n.e. Gast
    Dieser Antrag scheint aber auch ein prima Weg evtl. schon angeknacksten Familienfrieden oder ein sonst gutes Verhältnis zu den Eltern zu zerstören. Besser ist es doch, sich mit denen friedlich um eine Lösung zu bemühen, die ja nicht unbedingt und immer sich am BaföG-Höchstsatz orientieren muss. Manche Eltern können sich diese finanzielle Unterstützung trotzdem angeblich entsprechendem Einkommen (was das Amt zur Berechnung heranzieht) nicht leisten. Und die genauen Umstände, wie es in der Familie aussieht, kennt der Betreffende ja doch besser, als sie eine Behörde aus reinem Papier ableiten kann. Außerdem werden gerne mal materielle und naturelle Unterstützung unterschlagen, die man von der Familie erfährt, wenn man allein eventuelle Ansprüche auf Ausbildungsförderung mit dem tatsächlichen Geldeingang auf dem Konto vergleicht.

    Im übrigen ist es in der Tat so, daß die Pflicht der Eltern zu Unterstützung nach abgeschlossener Erstausbildung bzw. in einen gewissen Alter ihres Kindes (vermutlich genau 27 Jahre) endet. Auch staatliche Zuwendung an die Eltern (will sagen Kindergeld) werden ja mit Abschluß der Erstausbildung oder des 27. (demnächst 25.) Lebensjahres eingestellt.

    Möglicherweise hätte der Fragesteller deutlicher auf sein Alter und seine bereits abgeschlossene Ausbildung hinweisen sollen, als er im Amt nachfragte und sich ausdrücklich nach elternunabhängiger Förderung erkundigen sollen. Ob und wie diese gewährt wird, wird man ihm dann mitteilen. Als Elternteil sähe ich aber nachdem ich dem Kind eine Erstausbildung finanziert habe keinen Zwang mehr, weitere Ausbildungsschritte zu finanzieren. Auf freiwilliger Basis mögen solche Vereinbarungen getroffen werden können. Irgendwelchen Zwang, sei es durch staatliche Vorgaben oder juristische Urteile gibt es hierfür in der Regel nicht mehr.

    Auch vor dem 27. Lebensjahr sollte man sich nicht allzu sehr verzetteln, sondern ziemlich schnell richtige Entscheidungen treffen. Wer da zu lange bummelt und unentschieden ist, wo es hin gehen soll, verwirkt mitunter auch den Unterhaltsanspruch gegen die Eltern.

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