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  1. #1
    homemaster1980 ist offline "Abiturient" (0-19 Beiträge)
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    20.12.2005
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    7

    Anspruch auf Hartz IV als Absolvent auf Jobsuche???

    hallo zusammen,

    ich habe vor kurzem mein studium erfolgreich abgeschlossen und befinde mich nun auf jobsuche. da bei der derzeitigen arbeitsmarktlage in meinem berufsfeld nicht absehbar ist, wie lang die sucherei sich noch hinzieht, hab ich mich jetzt mal erkundigt, ob ich nicht evtl. anspruch auf arbeitslosengeld II, also hartz IV, habe. leider konnte ich für meine spezielle situation keine eindeutige antwort auf diese frage finden und hoffe nun, dass mir hier jemand weiterhelfen kann.

    hier ein paar fakten zu mir:

    - alter: 26 jahre
    - vor/während nach dem studium nur geringfügige beschäftigungen, also keine einzahlung in arbeitslosenversicherung, somit kein anspruch auf arbeitslosengeld
    - erststudium abgeschlossen
    - derzeit aus versicherungsgründen immatrikuliert für zweitstudium (exmatrikulation wäre für hartz iv wohl erforderlich!?)
    - derzeit wieder wohnhaft bei eltern
    - derzeit kein eigenes einkommen

    bin ich - eine exmatrikulation vom zweitstudium vorausgesetzt - anspruchberechtigt? inwiefern müssen meine eltern bzw. mein eigenes vermögen zur bestreitung des lebensunterhalts eingesetzt werden?

    vielen dank für eure fachkundigen kommentare

  2. #2
    lausitzer ist offline "Rektor" (3000 - 5999 Beiträge)
    Registriert seit
    18.06.2006
    Beiträge
    3.691
    Kannst Du Dich nicht bei einem freundlichen Sachbearbeiter im Jobcenter/Arge/Agentur (was weiß ich, wie die jetzt bei Euch genau heißen) beraten lassen?

    Der kann Dir das sicher alles erklären.

    Du kannst Dir auch gleich den Antrag auf ALG II holen, ausfüllen und abgeben und auf das Bearbeitungsergebnis warten.

    Da die Sozialversicherungsbeiträge im Falle der ALG-II-Zahlung vom Jobcenter ö.ä. (s.o.) getragen werden, ist die weitere Immatrikulation zur Erlangung von vergünstigten Leistungen für studierende Versicherte nicht mehr nötig.

    Auch hier sollte aber das Kleingedruckte der Verträge mal gelesen werden, inwieweit Du tatsächlich noch versichert bist, mit einer abgeschlossenen Erstausbildung.

    Sonst zahlt man und zahlt man und zahlt man und es entsteht kein Leistungsanspruch im Fall der Fälle.

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