Ich stimme mit Dir überein, dass die Beratungseinrichtungen der Uni genutzt werden sollten. Die wissen auch am besten Bescheid über die gängige Praxis an der jeweiligen Uni und Studiengang.
Aber: Überschätze nicht die Studienordnungen ! Da werden mitunter viele Dinge gänzlich offen gelassen oder sie sind unklar formuliert oder widersprechen sogar der gängigen Praxis im Studiengang. Ich habe manchmal die Hände über den Kopf zusammengeschlagen. Auch weil Prüfungsamt bzw. Dekanat offenbar die eigenen Studienordnungen ignorieren. Ich weiß nicht, woran das liegt. Vielleicht werden die Studienordnungen nicht in allen Fächern von Juristen geschrieben, oder gerade weil sie von Juristen geschrieben werden, kommt es zu Unklarheiten.
Insofern: Blick in die Studien- und Prüfungsordnungen reicht nicht aus ! Immer weder auch persönlich informieren.
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Ergebnis 6 bis 8 von 8
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12-03-2009 14:34 #6
"Rektor" (3000 - 5999 Beiträge)
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Hallo Neroli,
wenn Du meine Beiträge ein bißchen verfolgst, wirst Du feststellen, dass ich bis heute nicht verstanden habe, weshalb offenbar eine Menge Studenten die Informations- und Beratungsangebote an den Hochschulen meiden oder ignorieren, selbst bis zum eigenen Untergang, um dann mit einem Erstbeitrag hier im Forum aufzutauchen und Erlösung zu erhoffen. Das klappt so nicht.
Ich bin aber in der Tat davon überzeugt, dass die Studien- und Prüfungsordnung einen Weg weiß, ob und wie es weitergeht. Die kann man selbst lesen und sich gerne auch von den Zuständigen an der Hochschule/beim Prüfungsamt beraten lassen. Dieselben sind auch auch Ansprechpartner für etwaige Einsprüche gegen die Wertung oder "Gnadengesuche", Härtefallanträge etc.
Eigentlich gibt es ja - wenn man sich da -warum auch immer - nicht (allein) hintraut auch noch einen Fachschaftsrat, dem die geschilderten Probleme sicher nicht unbekannt sind, und der auch mit Rat und Tat zur Seite stehen wird.
Nichtzuletzt möchte ich noch drauf hinweisen, dass man sich besser schon mal nach dem 1. oder 2. Misserfolg mit den oben genannten Personen auseinandergesetzt hätte, statt das endgültige Ausscheiden abzuwarten.
Aber spätestens bei der Entscheidung, das Studium andernorts unter Anerkennung von abgeleisteten Prüfungen fortzusetzen, wird wohl entsprechend fachlich begabte und zuständige Hilfe nötig sein. Da hilft kein Unicum-Forum mehr weiter.
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12-03-2009 15:47 #7
"Habilitand" (500-749 Beiträge)
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12-03-2009 18:38 #8
"Dekan" (1500-2999 Beiträge)
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Leider keine - die AAppO ist da ziemlich eindeutig. Du kannst zwar versuchen, irgendwie mit geistiger Unzurechnungsfähigkeit und so weiter einen 4. Versuch zu ergattern, aber um einen Amtsarztbesuch kämest Du nicht herum. Ich würde mir das auch ersparen und mich lieber anderweitig umsehen. Es gibt diverse Studienfächer, in denen Du einen Teil anerkannt bekommen kannst.
Woran ist es denn gescheitert?
Beim Staatsexamensstudiengang Pharmazie wird man mangels Credit Points etc. vermutlich nicht so leicht solche Lösungen auf die Beine stellen können...
Die Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) ist da ziemlich eindeutig:
§ 15 Bestehen und Wiederholung von Prüfungen
(1) Ein Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn die Prüfungen in allen Fächern bestanden sind. Die Pharmazeutische Prüfung ist bestanden, wenn die drei Prüfungsabschnitte bestanden sind.
(2) Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden.
(3) Jede nicht bestandene Prüfung in einem Fach kann zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholungsprüfung in einem Fach nicht bestanden, so ist der gesamte Prüfungsabschnitt nicht bestanden.
(4) Ist ein Prüfungsabschnitt endgültig nicht bestanden, ist die Pharmazeutische Prüfung insgesamt endgültig nicht bestanden. Eine Wiederholung der Prüfung auch nach erneutem Studium der Pharmazie ist nicht zulässig.
Lokale Prüfungsordnungen haben mit dem bundesweit einheitlichen Staatsexamen (das im Falle des I. StEx auch bundesweit zentral an denselben Tagen mit denselben Unterlagen geschrieben wird!) nichts zu tun, die regeln nur die universitätsspezifischen Semesterprüfungen, deren Ergebnisse nicht in die Staatsprüfung einfließen (deswegen gibt es praktisch auch nur "bestanden" und "nicht bestanden", keine Noten). Da kann man sich zwar informieren, aber §15 AAppO regelt das abschließend und ziemlich eindeutig.
P.Geändert von Paracelsus (12-03-2009 um 18:42 Uhr)
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