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  1. #1
    GambleGoofy ist offline "Abiturient" (0-19 Beiträge)
    Registriert seit
    19.04.2009
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    4

    Problem: Kindergeld-Rückzahlung

    Ich habe 4 Semester studiert und nach dem WS 2009/2010 abgebrochen. Nachdem ich bis einschließlich Juli Kindergeld bekommen habe, soll ich jetzt natürlich zurückzahlen.

    Allerdings erweisen sich die Sachbearbeiter als ziemlich hartnäckig, da sie von mir einen Nachweis über die erbrachten Prüfungsleistungen haben wollen (Liste von belegten Veranstaltungen genügt nicht!!), um zu sehen ob und wie lange ich tatsächlich studiert habe.
    Das Problem ist nur, das ich die letzte meiner ohnehin wenigen Prüfungen im SS 2009 gemacht hatte.

    Langsam mache ich mir Gedanken, ob ich auch noch für das WS 2009/2010 zurückzahlen muss.

    Meiner Meinung nach ist für den Erhalt von Kindergeld nicht der „Erfolg“ des Studiums entscheidend, sondern die Tatsache, dass man eingeschrieben ist und sich in der Ausbildung befindet.

    Nur weil man mal keine Prüfung schreibt, heißt das ja nicht, dass man nicht studiert und somit kein Kindergeld erhält. Was kann ich den Herrn Sachbearbeitern freundlich entgegenhalten??

    Danke!

  2. #2
    wikinger ist offline "Student" (20-79 Beiträge)
    Registriert seit
    23.06.2010
    Beiträge
    79
    Es scheint schon fast eine Epidemie zu sein, wieder eine Kindergeld-Anfrage.
    Ja, der Staat braucht Geld und hier will er es holen.

    Es gibt mehreres hier anzumerken:

    1. Nicht Du bist kindergeldberechtigt, sondern Deine Eltern. Eine evtl. Rückforderung würde also auf Deine Eltern zukommen, nicht auf Dich.

    2. Ein Bescheid ist nach 4 Wochen -meines Wissens- rechtskräftig und für alle Beteiligten bindend, es sei denn, es wird Widerspruch eingelegt.
    Da die jeweiligen Kindergeldbescheide ja länger zurückliegen, sind diese bindend. D. h. die Kindergeldstelle müsste erst einmal eine Rechtsgrundlage anführen, die zu einer Rückforderung berechtigen würde. Mir fällt keine ein.

    3. Die Argumentation, die Du anführst, halte ich für schlüssig. Diese wäre dann auch der Kindergeldstelle anzugeben. (evtl. unter Beibringung der jeweiligen Immatrikulationsbescheinigungen und Vorlage des Studienbuches als Beleg der besuchten Lehrveranstaltungen)

    4. Sollte die Kindergeldstelle auf einer Rückforderung bestehen, wäre der weitere Gang wie folgt:

    a) Bescheid mit Rückforderung seitens der Kindergeldstelle

    b) -wahrscheinlicher- Widerspruch Deiner Eltern

    c) Falls die Kindergeldstelle hartnäckig ist: Ablehnung des
    Widerspruches

    d) Bleibt für Deine Eltern der Gang vor das Verwaltungsgericht
    Es sei denn es handelt sich um die Kindergeldstelle der Bundes-
    agentur für Arbeit, dann ist das Soziagericht zuständig

    e) Ist eine Seite mit dem Urteil nicht zufrieden, bleibt der Gang
    in die nächste Instanz: Oberverwaltungsgericht bzw.
    Landessozialgericht
    Geändert von wikinger (06-08-2010 um 15:50 Uhr)

  3. #3
    Paracelsus ist offline "Dekan" (1500-2999 Beiträge)
    Registriert seit
    06.01.2004
    Beiträge
    2.726
    Zitat Zitat von GambleGoofy Beitrag anzeigen
    Was kann ich den Herrn Sachbearbeitern freundlich entgegenhalten??
    Die Immatrikulationsbescheinigung. Wie Du richtig erkannt hast ist der Kindergeldanspruch nicht von erbrachten Prüfungsleistungen abhängig. Das betrifft nur BaföG-Leistungen, bei denen zu einem bestimmten Zeitpunkt bestimmte Leistungen vorliegen müssen.

    Also: Bescheinigung vorlegen und wenn er mauert um die Rechtsgrundlage für seine Sichtweise bitten.

    Ansonsten ist dem Vorbeitrag nichts mehr hinzuzufügen. Die Forderung geht aber in der Tat an Deine Eltern und nicht an Dich, trotz dieses verbreiteten Irrglaubens. Kindergeld bekommst Du nur für Deine eigenen Kinder!

    P.

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