Wenn Du Dich beurlauben(*) lässt, verlierst Du verständlicherweise Deine Ansprüche in diesem Semester an universitären Prüfungen teilzunehmen, dazu zählt nach meiner Meinung nach auch die Anerkennung eines Praxissemesters, wenn es als solcher in der Studienordnung vorgesehen ist. Ansonsten würde sich jeder Neuimmatrikulierte sofort beurlauben lassen und sein Studium in der Rekordzeit von 0 Semestern durchziehen, egal wieviel Zeit er dafür wirklich braucht, Sanktionen gegen Bummel- und Langzeitstudenten blieben wirkungslos.
Gegen die Zahlung von Gebühren an das Studentenwerk und für das Semesterticket, denen Du Dich sicher mit der Beurlaubung entledigen willst, kannst Du auch andere andere Anträge stellen, aus denen hervorgeht, dass Du Dich im entsprechenden Semesterzeitraum außerhalb der Versorgungsbereiches von Studentenwerk und Verkehrsdienstleister aufhälst, womit im Rahmen entsprechender Gebührensatzung in der Regel eine Ermäßigung oder Aussetzung der Gebühren erfolgt.
Inwieweit die studentische Selbstverwaltung (Asta, Fachschaften, etc.) ihrerseits auf Beitragseinnahmen von auswärtigen Kommilitonen verzichten, musst Du dort erfragen.
Um sonstige Rückmelde- und Studiengebühren, die Deinen Status als Student der Universität XY erhalten, wirst Du dennoch wohl nicht herumkommen. Hierfür wäre ggf. ein Blick in entsprechende Kooperationsvereinbarungen zwischen Uni und ausländischem Vertragspartner -so vorhanden- empfehlenswert, weil da evtl. auch die finanzielle Stellung der Studierenden, die am Programm teilnehmen geregelt ist.
Sozial- und krankenversicherungsrechtlich ist das alles natürlich eine ganz eigene Baustelle und da solltest Du Dich gut informieren, auch im Hinblick auf mögliche (bezahlte) Arbeitnehmertätigkeit im Ausland.
Moment alles Quatsch, was da oben steht, Du willst weiter BaföG, auch im Ausland vom Studentenwerk. Das bedeutet natürlich, dass Du denen auch weiter Deine Pflichbeiträge zahlen musst UND eingeschriebener, nichtbeurlaubter Student sein musst. Bleibt also nur die Befreiung vom Semesterticket, um den Geldbeutel zu entlasten.
* Beurlaubt werden wollen heißt ja auch, gerade das nicht tun zu wollen, weil man a) schwanger ist, b) Zivil- oder Wehrdienst ableisten will, c) schwer erkrankt ist oder d) sonstige Härtefälle und andere Gründe bestehen.
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15-02-2007 16:21 #1
"Abiturient" (0-19 Beiträge)
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BAföG trotz Beurlaubung bei Praxissemester im Ausland?
Hi,
ich habe schon öfters in den Foren gelesen, dass die Studis bei Praxissemster im Ausland sich im Innland beurlauben liesen, und beim Auslandsbafög die Bestätigung von der Fremduni/FH abgegeben haben. Wie sieht das ganze bei einem PRAKTIKUM im Ausland aus? Ich habe für ein Praktikum in den USA Auslandsbafög beantragt. Bei meiner FH heißt es, dass ich Leistungen nur anerkennen lassen kann, wenn ich nicht beurlaubt bin. Bezieht sich das ganze nur auf die Klausuren, oder auch das Pflichtpraktikum? Somit würde ich verstehen, dass wenn ich mich beurlauben lasse, ich das Praktikum nicht anerkennen lassen kann. Auslandsbafög gibt es jedoch nur wenn das Praktikum auch von der FH anerkannt wird, dh. zum Studium gehört. Somit ist das widersprüchlih und ungerecht, da die Studis, die ein Pflicht- Auslandssemester machen müssen sich somit im Innland beurlauben lassen können und für Auslandsbafög die Bescheinigung der Ausländischen Uni abgeben können. Kann mir da bitte jemand weiter helfen?
Freue mich über jede Antwort.
Liebe Grüße,
Jass
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15-02-2007 16:56 #2
"Rektor" (3000 - 5999 Beiträge)
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16-02-2007 14:09 #3
"Abiturient" (0-19 Beiträge)
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Danke für deine Antwort. Ich habe hier einen älteren Thread gefunden
http://www.unicum.de/community/foren...hp/t-6598.html
da sagt die "Karina" sie hätte sich beurlauben lassen für das eine Semester im Ausland, und dem BAföG-Amt die Immat.besch. von der ausl. Uni gegeben. Nun
1. wenn es ein PFLICHT Auslandssemester ist: dann hat sie durcht die Beurlaubung 1 Semster weniger an der inländischen uni (haben manche Unis pflicht Auslandssemester bzw. Praktikas? Also hat sie in der Studienzeit wegen der Beurlaubung 1 Sem. weniger aber so können die Leistungen ja nicht anerkannt werden oder?
2. wenn es kein Pflicht- Auslandssemester ist, dann würde sie ja man auf keien Fall BAföG dafür bekommen könnnen.
Liege ich da falsch?
Jass
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16-02-2007 14:41 #4
"Rektor" (3000 - 5999 Beiträge)
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Moment mal, mir war unklar geblieben, was Du im Ausland überhaupt machen wolltest. Ich habe einen ganzen Absatz zum Studium an einer ausländischen Hochschule schon wieder gelöscht, weil mir das Wort Praktikum so ins Auge stach.
Wenn Du natürlich an einer anderen Hochschule eingeschrieben bist und auch weiterhin die Beiträge fürs Studentenwerk zahlst, da Du ja Leistungen (BaföG) von denen in Anspruch nehmen willst, bleibt es dann natürlich unbenommen, sich an der Heimatuni beurlauben zu lassen, wenn keine weiteren Gründe dagegen sprechen.
Bevor man sich hier aber auf Glatteis bewegt, frage man als erstes und am besten die Damen und Herren im Akademischen Auslandsamt und/oder einen für den Studiengang zuständigen Verantwortlichen a) für Praktika und b) für Auslandsaufenthalte und informiere sich c) in den Regelungen zu dem Austauschprogramm, an dem man teilnimmt. Da existieren in der Regel Absprachen zum entsprechenden Studenten- oder Gast-Status und dessen (auch aber nicht nur) finanziellen Folgen während des Aufenthalts an der Partner-Universität.
Was zu erbringende Leistungen und deren Anerkennung angeht, so ist es nach meiner Kenntnis inzwischen auch üblich, dass man mit dem zuständigen Praktikums-oder Prüfungsbeauftragten die Sache individuell bespricht und schließlich vor dem Auslandsaufenthalt schriftlich niederlegt, auch gemeinsam mit evtl. äquivalenten Leistungen aus der Heimatstudienordnung, die einem bei Vorlage der ausländischen Bescheinigungen dann erlassen werden.
Also, eine schöne tabellarische Zusammenstellung, dass Du an der Uni XY in Z das und das tun und lassen willst und welche Leistungen dem an der heimatlichen Uni äquivalent sind.
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