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Ergebnis 1 bis 2 von 2
  1. #1
    Gast

    BAföG nach Ausland

    Hallo,

    ich möchte 2003/04 in Finnland zwei Auslandssemster verbringen. Dort geht die Vorlesungszeit jedoch nur bis Ende Mai. Nach Erkundigungen beim zuständigen BAföG-Amt habe ich erfahren müssen, dass eine Auslandsförderung auch nur solange gewährt wird, obwohl (wie dies in Deutschland der Fall ist) unter Umständen auch noch in der vorlesungsfreien Zeit danach Studienleistungen erbracht werden. In Deutschland bin ich dann aber noch bis zum Wintersemester 2004 beurlaubt, sodass ich dort (auch bei entsprechender Rückkehr) solange keine Förderung erhalten kann. Eine Beurlaubung für nur ein Semester ist dahingehend problematisch, dass sich dies negativ auf die zu leistenden Scheine auswirkt. Gibt es eine Möglichkeit dennoch eine Förderung für diese „Zwischenzeit“ zu bekommen?

    Liebe Grüße,
    Jonas

  2. #2
    Oliver Königsfeld Gast

    Re: BAföG nach Ausland

    Hallo Jonas,

    ein Auszug aus dem Gesetz:

    § 15 Abs. 2a BAföG:

    "Besucht ein Auszubildender zwischen dem Ende einer Ausbildung im Ausland und dem frühestmöglichen Beginn der anschließenden Ausbildung im Inland für längstens vier Monate keine Ausbildungsstätte, so wird ihm längstens für die Dauer der beiden Monate vor Beginn der anschlißenden Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet. Die beiden Kalendermonate sind in den folgenden Bewilligungszeitraum mit einzubeziehen."

    Das setzt natürlich eine rechtzeitige Antragstellung beim Inlandsamt voraus, da Ausbildungsförderung frühestens vom Monat der Antragstellung an geleistet werden kann. Das Auslands-BAföG-Amt ist hier nicht mehr zuständig!

    Zum Beispiel: Auslands-Studium und -Förderung enden im Mai, das Semester in Deutschland beginnt im Oktober. Der Antrag für das folgende Semester muss spätestens im August beim Inlandsamt gestellt werden, um für August und September mitgefördert werden zu können, im Rahmen der Förderung für die nächsten beiden Semester.

    Es ist dabei unerheblich, ob man für das Sommersemester beurlaubt war. Es ist theoretisch nicht mal erforderlich, immatrikuliert zu sein, da der Wortlaut des Gesetzes heißt: "Besucht ein Auszubildender ... keine(!!!) Ausbildungsstätte...", s.o.!
    Es muss natürlich nachgewiesen werden, dass Sie ab dem Wintersemester wieder studieren werden.
    Bitte wenden Sie sich an Ihr Studentenwerk/Amt für Ausbildungsförderung!

    Für eine durchlaufende Förderung wäre es tatsächlich erforderlich, im Inland nicht beurlaubt zu sein.

    Eine Verlängerung der Auslandsförderung kommt nur in Betracht, wenn die ausländische Hochschule bescheinigt, dass man tatsächlich länger Unterrichtsveranstaltungen besucht, z.B. an Prüfungen teilnimmt, die außerhalb der Vorlesungszeit liegen.

    mfg
    Oliver Königsfeld

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