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  1. #1
    Avatar von SummaCumLaude
    SummaCumLaude ist offline "Professor" (750-1499 Beiträge)
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    Fall für Teilkasko??

    Ich könnt' grad

    Abends das Auto in einer Tiefgarage (Parkhaus, Betreiber APCOA) in Stuttgart abgestellt, von kurz vor acht bis kurz vor Mitternacht geparkt. Als ich zurückkomme, stelle ich fest, dass irgendwelche Idioten versucht haben, in das Auto einzubrechen: Schloss an der Fahrerseite und Heckklappe sind "gestochen". Sie sind zwar nicht reingekommen, die Schlösser sind aber defekt. Wenn ich die Deppen erwischt hätte, dann hätt ich ihnen ihren Schraubenzieher ins Knie gesteckt (weitere Phantasien erspar ich euch lieber)...

    Naja, bringt ja alles nix - die Frage ist jetzt nur, zahlt die Teilkasko die neuen Schlösser??
    Hat jemand von euch eine Ahnung (die Versicherung ist erst wieder ab Montag erreichbar; ganz toll, MLP) oder ist selbst mal Opfer geworden und hat deshalb Erfahrungswerte??

    Vielen Dank!

  2. #2
    Schmunzel ist offline "Habilitand" (500-749 Beiträge)
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    Zitat Zitat von SummaCumLaude
    Ich könnt' grad

    Abends das Auto in einer Tiefgarage (Parkhaus, Betreiber APCOA) in Stuttgart abgestellt, von kurz vor acht bis kurz vor Mitternacht geparkt. Als ich zurückkomme, stelle ich fest, dass irgendwelche Idioten versucht haben, in das Auto einzubrechen: Schloss an der Fahrerseite und Heckklappe sind "gestochen". Sie sind zwar nicht reingekommen, die Schlösser sind aber defekt. Wenn ich die Deppen erwischt hätte, dann hätt ich ihnen ihren Schraubenzieher ins Knie gesteckt (weitere Phantasien erspar ich euch lieber)...

    Naja, bringt ja alles nix - die Frage ist jetzt nur, zahlt die Teilkasko die neuen Schlösser??
    Hat jemand von euch eine Ahnung (die Versicherung ist erst wieder ab Montag erreichbar; ganz toll, MLP) oder ist selbst mal Opfer geworden und hat deshalb Erfahrungswerte??

    Vielen Dank!
    Damit´s keine verbotene Rechtsberatung wird: Ich würde mal in meine AKB gucken, zum Beispiel in § 12 Abs. 1 I b) im Vergleich zu § 12 Abs. 1 II i). Den Rest kannst Du Dir vermutlich denken. Meines Erachtens ist die Antwort also "Nein".
    Ein technisch gut ausgebildeter Jurist kann im Grunde genommen alles beweisen.

  3. #3
    Avatar von SummaCumLaude
    SummaCumLaude ist offline "Professor" (750-1499 Beiträge)
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    Zitat Zitat von Schmunzel
    Damit´s keine verbotene Rechtsberatung wird: Ich würde mal in meine AKB gucken, zum Beispiel in § 12 Abs. 1 I b) im Vergleich zu § 12 Abs. 1 II i). Den Rest kannst Du Dir vermutlich denken. Meines Erachtens ist die Antwort also "Nein".
    Hallo Schmunzel,

    Danke für deine Antwort, aber genau das meinte ich: imho sind die Schäden nicht als Vandalismus anzusehen (V. wäre zum Beispiel zerkratzen des Lacks, Eintreten von Scheinwerfern, etc.). Stattdessen ist es eine Diebstahl-Handlung. Diebstahl bezieht sich auch auf die Entwendung von installierten Teilen gemäß der Liste der mitversicherten Fahrzeug-und Zubehörteile bzw. in diesem Fall den Versuch eines Diebstahls, in dessen Durchführung es zur Beschädigung der Schliessanlage kam. Daher würde ich denken, dass es doch ein Fall für die TK ist.

    Als ich das OP geschrieben habe wusste ich das jedoch noch nicht. Ausserdem wäre ich natürlich immer noch froh, wenn mir jemand (nur als Erfahrung, nicht als Rechtsberatung) mitteilen kann, ob er mit dieser Argumentation schon mal Geld zurück bekommen hat.
    Die Unsitte der Schloß-Stecherei ist ja leider nicht ganz selten, ich kann mir nicht vorstellen, dass das sonst noch niemandem passiert ist...

  4. #4
    Schmunzel ist offline "Habilitand" (500-749 Beiträge)
    Registriert seit
    29.08.2003
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    513
    Ich weiß es letzten Endes nicht, vermute aber, dass Versuchstaten nicht zur TK gehören, weil sich das äußere Bild nicht vom Vandalismus unterscheidet -> erstens besonderer Tatbestand überflüssig, zweitens Nachweisproblem.

    Viel Glück trotzdem!
    Ein technisch gut ausgebildeter Jurist kann im Grunde genommen alles beweisen.

  5. #5
    lausitzer ist offline "Rektor" (3000 - 5999 Beiträge)
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    Soweit ich weiß, ist bei vielen Straftaten auch der Versuch bereits strafbar. Ob das auch für schweren Diebstahl gilt, wäre zu ermitteln.

    Wenn ja müsste es also auch einen Tatbestand geben, den man als versuchten schweren Diebstahl bezeichnen könnte und es steht nur noch die Frage, ob man die erfolgte Tat nun als Vandalismus oder versuchten schweren Diebstahl einordnet.

    Aus meinem nicht-juristischen Bauch heraus würde ich doch eher zu letzterem neigen.
    Warum soll das Tatopfer hier schlechter gestellt werden, als wenn die Türen tatsächlich geöfnet und Gegenstände entwendet worden wären.

    Nur weil die Täter sich offenbar in die Hosen gemacht haben, doch nicht das richtige Werkzeug dabei hatten, weil sie von Passanten entdeckt wurden, weil das Schloss doch stabiler als gedacht war, weil eine Alarmanlage ausgelöst wurde und sie nun geflüchtet sind, ist das alles kein versuchter schwerer Diebstahl mehr, sondern nur noch Vandalismus?

    Das Zerstören von Scheinwerfern oder das Eintreten von Beulen ist nun wiederum als Vandalismus zu werten. Das führt ja auch nicht dazu, dass jemand in den Fahrzeuginnenraum gelangt, dort Dinge oder das gesamte Fahrzeug entwenden kann. Manipulationen an der Schließanlage oder an Fensterscheiben sollten aber schon als Diebstahlsversuch gewertet werden.

    Ansonsten müsste man ja jeden Zeugen davon abhalten, Beobachtungen von solchen Taten zu melden oder dagegen einzuschreiten oder sich auch nur auffällig als Passant zu verhalten und die Täter damit zu verschrecken, weil man ja in dem Fall ungewollt dem Kfz-Inhaber größeren (finanziellen) Schaden als bei Vollendung der Tat zufügt.

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