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24-03-2005 11:52 #1
HA Ö-Recht (1. Semester) in Jena. HILFE!!!
Hallo. Ich muss gerade meine erste Hausarbeit im Ö-Recht schreiben und komm damit gar nicht klar. Wer versteht Ö-Recht und kann mir vielleicht helfen?
Wäre über jede Hilfe dankbar!!! Hier der Sachverhalt:
Nach der späten, letztlich aber erfolgreichen Einführung der LKW-Maut wendet sich das Bun¬desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen neuen Herausforderungen zu. Parallel zur Kampagne Rücksicht ist besser – Für mehr Sicherheit auf Deutschlands Straßen soll die Än¬derung einiger straßenverkehrsrechtlicher Regelungen erfolgen. Im Vordergrund steht die Ver¬schärfung der Bußgelder für alkoholbedingte Verkehrsverstöße. Die entsprechenden Regelsätze des Bußgeldkataloges werden daraufhin verdoppelt (Geldbuße nun maximal 1.500 €), die Grenze der Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille bleibt hingegen unangetastet. Wegen der erhoff¬ten Mehreinnahmen findet die Neuregelung auch die Zustimmung des Bundesrates.
Der oppositionelle Abgeordnete Kornelius Rum tritt vehement gegen die Verschärfung der Bu߬geldvorschriften ein. Er findet heraus, daß die Absenkung der Promillegrenze von 0,8 auf 0,5 auf ein Artikelgesetz zurückgeht, das nicht nur § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG), sondern zu¬gleich die entsprechenden Bestimmungen im Bußgeldkatalog neugefaßt hat. Diese Vorschriften hätten daher Gesetzesrang und könnten nicht vom Bundesverkehrsministerium geändert werden. Zwar sei in Artikel 3 des genannten Artikelgesetzes eine Ermächtigung zur Umgestaltung der Vorschriften durch Rechtsverordnung vorgesehen, der Bundestag könne sich seiner Legislativ¬funktion aber nicht entledigen. Ungeachtet dessen folge die Nichtigkeit der Verschärfung aus der Tatsache, daß Artikel 3 des Artikelgesetzes nicht neben § 26a StVG als Ermächtigungsgrundlage angegeben worden ist. (= ZITIERGEBOT)
Das Bundesverkehrsministerium sieht die Einwände gelassen und erachtet die Kritik Rums für politischen Lobbyismus, da dieser dem Aufsichtsrat eines großen Spirituosenherstellers ange¬hört. Die Neufassung des Bußgeldkataloges sei unproblematisch. Sofern eine entsprechende Er¬mächtigung existiert, könne der Verordnungsgeber auch die per Gesetz geänderten Teile einer Rechtsverordnung umgestalten. Dies entspräche übrigens auch gängiger Parlamentspraxis.
1. Beurteilen Sie umfassend die Rechtmäßigkeit der vom Bundesverkehrsministerium vorgenommenen Änderung des Bußgeldkataloges. (Auf Grundrechte ist nicht einzugehen!)
2. Könnte das Verkehrsministerium die Grenze des Blutalkoholwertes im Bußgeldkatalog auf 0,0 Promille absenken?
3. Rum will gegen den Bundesverkehrsminister wegen der Änderung des Bußgeldkataloges vorgehen, findet unter seinen Fraktionskollegen allerdings nur vereinzelt Unterstützung. Ist es Rum möglich, allein einen zulässigen Antrag beim Bundesverfassungsgericht zu stellen?
Der Umfang des ausgearbeiteten Gutachtens soll 15 Seiten nicht überschreiten. Es gelten die Leitlinien der Fakultät unter Abänderung von Punkt I. 5; ein Korrekturrand von 7 cm ist hinreichend.
Abgabetermin ist der 11. April 2005 in der Zeit von 12:00 bis 16:00 Uhr im Sekretariat des Lehrstuhls (Zimmer 1.55 in der ersten Etage). Alternativ kann die Arbeit postalisch eingesandt werden, wobei die rechtzeitige Absendung (11. April 2005 oder früher) im Zweifel belegt werden muß.
I. Auszug aus dem Straßenverkehrsgesetz
§ 24 – Verkehrsordnungswidrigkeit
(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund ei¬ner solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor¬schrift verweist. 2Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 24a – Promille Grenze (zur aktuellen Fassung siehe Artikelgesetz)
§ 25 – Fahrverbot
(1) 1Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugfüh¬rers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbe¬hörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. 2Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.
…
§ 26a – Bußgeldkatalog
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermäch¬tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
1. die Erteilung einer Verwarnung (§ 56 des Gesetzes über Ordnungswidrig¬keiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24,
2. Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24 und 24a,
3. die Anordnung des Fahrverbots nach § 25.
(2) Die Vorschriften nach Absatz 1 bestimmen unter Berücksichtigung der Bedeu¬tung der Ordnungswidrigkeit, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzun¬gen und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld erhoben, die Geldbuße festge¬setzt und für welche Dauer das Fahrverbot angeordnet werden soll.
II. Artikelgesetz zur Änderung des Straßenverkehrsrechts (fingiert)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
ARTIKEL 1 – ÄNDERUNG DES STRAßENVERKEHRSGESETZES
§ 24a erhält folgende Fassung:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
…
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausendfünfhundert Euro geahndet werden.
ARTIKEL 2 – ÄNDERUNG DER BUßGELDKATALOG-VERORDNUNG
Punkt B der Anlage zu § 1 Abs. 1(=Bußgeldkatalog) wird wie folgt gefaßt:
Lfd. Nr. Tatbestand StVG Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten
241 B. Zuwiderhandlungen gegen § 24a StVG
0,5 Promille-Grenze
Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkohol¬konzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promil¬le oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutal¬koholkonzentration führt
§ 24a Abs. 1 250 €
Fahrverbot 1 Monat
241.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentral¬register 500 €
Fahrverbot 3 Monate
241.2 bei Eintragung von bereits mehreren Ent¬scheidungen nach § 24a StVG, 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister 750 €
Fahrverbot 3 Monate
ARTIKEL 3 – RÜCKKEHR ZUM EINHEITLICHEN VERORDNUNGSRANG
Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert oder aufge¬hoben werden.
Mit Frage 1 bin ich eigentlich durch. Nur eine Frage. Ist Artikel 3 wichtig oder verweist der wirklich nur auf § 26a StVG? Ist ja für die Rechtmäßigkeitsprüfung wichtig. Und ich brauche Hilfe bei Frage 2+3. Mailt mir einfach: makaveli83@freenet.de
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