UNI-Forum

+ Antworten
Ergebnis 1 bis 2 von 2
  1. #1
    Therese1977 Gast

    Frage v.Therese

    Hallo DonMaroni, danke, daß Du auf meine Frage geantwortet hast. Habe den SV angefügt. Hoffe Du kannst mir helfen! Grüße, Therese.


    Eigentümer des Grundstücks ist S, oder?(zu: Frage 1, Rechtslage zw.B undS)

    2. Können H und T wegen der Stahlträger bzw.Fensterstöcke an B oder S halten?

    3. Abwandlung:
    Welche Ansprüche hätte H gegen B oder S, wenn U sämtliche Baumaterialien im Namen des B, aber ohne dessen Wissen bei H bestellt und diese die Materialien unter Eigentumsvorbehalt direkt zur Baustelle geliefert hätte?
    Angehängte Dateien

  2. #2
    DonMaroni ist offline Moderator
    Registriert seit
    25.02.2002
    Beiträge
    181
    Bei der zweiten Frage ist problematisch, inwiefern Ansprüche gegen A bzw. dessen Erben S bestehen können. Meiner Meinung nach sollte A aus der Rückabwicklung B-H/T wegen des Geschäftsunfähigenschutzes rausgehalten werden. Doch wie lässt sich das damit vereinbaren, daß der Anspruch aus § 951 sich gegen den Eigentümer richtet und der A nunmal Eigentümer war.

Ähnliche Themen

  1. Frage: warum überquert das Huhn die Strasse?
    Von Tulpe im Forum Medizin und Gesundheitswesen
    Antworten: 11
    Letzter Beitrag: 03-12-2006, 18:52
  2. Mal eine Frage wegen Impfungen
    Von Fiona im Forum Medizin und Gesundheitswesen
    Antworten: 2
    Letzter Beitrag: 30-04-2005, 13:13
  3. Fallfrage --- Dumme Frage
    Von im Forum Wirtschafts-, Rechts- und Sozialwissenschaften
    Antworten: 1
    Letzter Beitrag: 09-01-2004, 09:05
  4. "For love and glory"
    Von Faust im Forum Der Irak-Krieg
    Antworten: 37
    Letzter Beitrag: 11-04-2003, 09:07

Lesezeichen

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein