Änderungen beim Gründungszuschuss der Bundesagentur für Arbeit

Aus der Arbeitslosigkeit in die Selbstständigkeit – und dann?

von Heike Philipp
Existenzgründer

Die Wege aus der Arbeitslosigkeit sind vielfältig. Eine Entscheidung für die risikoreiche, aber lohnende Selbstständigkeit kann mithilfe des Gründungzuschusses erleichtert werden. Am 28. Dezember 2011 sind Änderungen beim Gründungszuschuss in Kraft getreten, die vor allem die Dauer der Förderung betreffen.

Lange Arbeitszeiten von 60 bis 70 Stunden gehören meist zu einer selbstständigen Tätigkeit. Wer jedoch gerne eigenverantwortlich plant und entscheidet, kann in dieser neuen Herausforderung seine beruflichen Träume verwirklichen, muss dabei aber auch ein finanzielles Risiko in Kauf nehmen. Nach der Existenzgründung kann der sogenannte Gründungszuschuss beantragt werden. Dieser dient zur Absicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung. Ein sofortiger Einstieg in eine geförderte Selbstständigkeit ist nicht möglich.

Bedingungen für den Gründungszuschuss

Änderungen beim Gründungszuschuss

Für den Erhalt des Gründungszuschusses muss die Tragfähigkeit der Geschäftsidee durch eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle nachgewiesen werden. Auch sollte die persönliche Eignung zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit belegt werden. Sollten dabei Zweifel auftreten, kann eine Teilnahme an einer Maßnahme notwendig sein. Ebenfalls sind Fachdienste wie der Psychologische Dienst zur Beurteilung in der Lage. 

Seit dem 28. Dezember 2011 gilt für den Erhalt des Gründungszuschusses nun erstmalig, dass der Gründungszuschuss in zwei Phasen geleistet wird. In der ersten Phase wird der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und 300 Euro zur sozialen Absicherung für sechs Monate gewährt. Für weitere neun Monate können 300 Euro pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden. 

Darüber hinaus hat sich geändert, dass der Gründungszuschuss nur dann gewährt werden kann, wenn am Tag der Gründung noch ein Restanspruch auf das Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen besteht. Vorher waren 90 Tage Voraussetzung. 

Vor der Existenzgründung

Ist der Entschluss für eine Selbstständigkeit gefasst, sollten Informationen gesammelt und Rat eingeholt werden. Dies kann bei Steuerberatern, erfahrenen Unternehmensberatern oder im Fall von Verträgen bei Rechtsanwälten und Notaren erfolgen. In jedem Fall sollte ein Existenzgründerberater der ansässigen Industrie- und Handelskammer miteinbezogen werden. Arbeitslosengeld-Bezieher, die beabsichtigen, sich selbständig zu machen, sollten dies rechtzeitig mit ihrem Arbeitsvermittler besprechen.

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