Hochschulkanzler: Geplante Änderung des Urheberrechtsgesetzes gefährdet Freiheit der Lehre

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Die Arbeitsgemeinschaft der Kanzlerinnen und Kanzler der Fachhochschulen Deutschlands warnt bezüglich der geplanten Streichung des § 52a des Urheberrechtsgesetzes vor massiven Einschnitten in die Qualität und Freiheit der Lehre sowie vor einem erheblichen Kostenanstieg für die Hochschulen.
Die für Ende des Jahres vorgesehene Streichung des § 52a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) bringe "schwerwiegende Konsequenzen für die Hochschulen mit sich", so die Arbeitsgemeinschaft der Kanzlerinnen und Kanzler der Fachhochschulen Deutschlands in einer aktuellen Pressemitteilung.
Lehrende würden künftig einen hohen administrativen Aufwand betreiben müssen, um urheberrechtlich geschützte Werke in Lehre und Forschung nutzen zu können. Darüber hinaus werde die Kostenerhebung zu einer gesteigerten Verwendung kostengünstiger Literatur führen, was laut Bernd Klöver, Sprecher der Hochschulkanzler Deutschlands und Kanzler der HAW Hamburg, an eine Zensur der Lehre grenze.
Seit 2003 ermöglicht § 52a UrhG die Nutzung kleiner Teile elektronisch veröffentlichter Materialien in Forschung und Lehre. Sie dient dazu, einem abgrenzbaren Kreis von Studierenden Inhalte zu veranschaulichen und für die eigene wissenschaftliche Forschung zur Verfügung zu stellen, solange keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden.
Forderung der Kanzler: Kostenfreie Nutzung des publizierten Wissens für eine optimale Qualität in Lehre und Forschung
Die Länder schlossen einen entsprechenden Gesamtvertrag mit verschiedenen Verwertungsgesellschaften und tragen seither die hierdurch geltend gemachten Kosten. Ein Gesamtvertrag zwischen der im bestehenden Vertrag noch fehlenden VG Wort wird im Augenblick gerichtlich verhandelt.
Auf Drängen der Wissenschaftsverlage und des Börsenvereins des deutschen Buchhandels wurde die Gültigkeitsdauer des § 52a UrhG vom Bundestag begrenzt, derzeit bis Ende 2012. Parallel verliert der bestehende Gesamtvertrag zu diesem Zeitpunkt seine Gültigkeit – und Administration sowie Kosten für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke gehen auf die Hochschulen über.
Den Kanzlerinnen und Kanzlern zufolge ist dieses weder den Hochschulen insgesamt noch den individuell Betroffenen zuzumuten. Grundsätzlich sei ein offener Zugang zu sämtlichem vorhandenen und publizierten Wissen inklusive seiner kostenfreien Nutzung für eine optimale Qualität in Lehre und Forschung an den Hochschulen erforderlich. Da dieses Ziel jedoch offenbar in weiter Ferne liege, müsse wenigstens § 52a UrhG dauerhaft bestehen bleiben.









