Schlecht geklaut: Vorsicht bei Bildrechten
Ob Fachschaftsparty oder Stupa-Wahlen, kein Plakat am Campus kommt heute ohne Comics oder coole Foto-Montagen aus. Doch wer sich wahllos bei den Simpsons oder Disney bedient, riskiert eine leere Fachschaftskasse und jede Menge Ärger.
Man stelle sich vor: Die nächste Fachbereichsparty steht an. Ein schicker Flyer muss entworfen werden. Da schmeißt der vernetzte Studierende von heute doch gleich die Online-Bildersuchmaschine an und findet schnell das passende Motiv. Ein betrunkener Homer Simpson wäre cool. Genauso, wie ein Foto von David Hasselhoff, dem Partylöwen der 90er Jahre. Oder man lässt einen flauschigen Helden seiner Kindheit für die studentische Sause werben und holt das Krümelmonster von der (Sesam)Straße. Voilà – ein witziger Flyer will unter das studentische Volk gebracht werden. Und schon nimmt das Rechts-Schlamassel seinen Lauf...
Urheberrechtsverletzungen sind kein Kavaliersdelikt. Das gilt auch bei Aushängen und Flyern für studentische Veranstaltungen. Ein Streifzug entlang der Zettelwände am Campus der Universität Osnabrück zeigt jedoch, dass es die Studierenden mit dem Urheberrecht nicht allzu genau nehmen. Ein Phänomen, das an fast jeder deutschen Hochschule zu beobachten ist. „Die Universität scheint für viele ein rechtsfreier Raum zu sein“, schlussfolgert Peter Heyers, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Dabei gelten hier grundsätzlich die gleichen Regeln, wie auch außerhalb des Hochschuluniversums. Es stellen sich die Fragen: Was darf ich? Was darf ich nicht? Und kann ein Fehltritt teuer werden?
Schmücken mit fremden Federn
Sich mit fremden Federn zu schmücken ist verlockend. Besonders, wenn es die der bekannten Comic-Ente Darkwing Duck sind. Mit dem Schlachtruf „Zwei, eins, bildet euch!“ war sie die perfekte Werbefigur für einen studentischen Bildungsstreik. Ohne die offizielle Erlaubnis der Rechteinhaber wird der gezeichnete Superheld jedoch das Opfer einer Straftat. Tatbestand: unerlaubte Verwertung nach §106 UrhG bei einer aus dem Werk gegriffenen Figur. „Wir nennen das auch im Wettbewerbsrecht das Schmarotzen am fremden Ruf“, erläutert Peter Heyers. Gleiches Prinzip gilt beim unerlaubten Verwenden von Fotos, für die eine Bildagentur normalerweise stattliche Summen fordert. Ein Beispiel von einem Hochschulcampus: Vor Kurzem lächelten dort die Darsteller der TV-Serie „Beverly Hills 90210“ von einem Partyplakat den studentischen Eurodance-Fans entgegen. Ob das zuvor genehmigt wurde?
Ist es nun möglich, die strengen Regeln elegant zu umschiffen? Ein schwieriges Manöver. „Ganz klare Richtlinien gibt es nicht“, so Peter Heyers. Dennoch darf jeder „Künstler“ beispielsweise eine Comicfigur so verfremdet vervielfältigen, dass ihr ursprünglicher Charakter nicht mehr erkennbar ist. Anders formuliert: Ein schwuler Obelix geht wohl noch klar. Eine Lisa Simpson mit blauen Haaren nicht. Ironie, Satire und Überzeichnungen sind generell erlaubt.
Abmahnung, Unterlassungserklärung und vierstellige Vertragsstrafe
Rechtsverstöße können teuer werden
Urheberrechtsverletzungen können sehr teuer werden. Das weiß man spätestens seit der Verfolgung von Raubkopierern und Onlinemusikdieben. Trotzdem werden für studentische Poster und Flyer fleißig Bilder aus dem Internet stibitzt. Die einen sagen: Der einfache Zugang macht leichtsinnig. Andere meinen: Das Urheberrecht wird überbewertet – ein Hoch auf die künstlerische Freiheit! Irgendwo dazwischen liegt die Meinung des Asta der Universität Osnabrück. „Urheberrecht sollte zur Nebensache werden, wenn es darum geht, etwas Unkommerzielles, wie einen Bildungsstreit zu bewerben“, meint Alexander Boberg, Referent für Hochschulpolitik. „Dabei geht es um eine gute Sache. Was bringt es den Rechteinhabern, eine schlechte Presse zu riskieren, wenn sie Forderungen geltend machen?“
Dennoch gehen viele Unternehmen aktiv gegen Vergehen vor. Beispielsweise die Cartoon- und Lizenzagentur von Uli Stein. In der Regel erhält der Bilderdieb dann eine Abmahnung, muss eine Unterlassungserklärung unterschreiben und eine teilweise vierstellige Vertragsstrafe zahlen. Bei erneutem Verstoß darf er noch wesentlich tiefer ins Portemonnaie greifen. Wer so einem Theater aus dem Weg gehen möchte, der entwirft sich selbst einen Superhelden. Oder er sucht sich ein Bild heraus, das dank einer großzügigen CC-Lizenz (Creative Commons) von jedem frei genutzt werden darf. Beispielsweise über das Portal „Wikimedia Commons“. Es kann so einfach sein!
Urheberrechtsgesetz (§ 106):
„Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“










