Bundesfinanzhof (BFH): Fahrten zur Uni jetzt voll steuerlich absetzbar
Bundesfinanzhof ändert eigene Regelung
Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung - zum Beispiel einer Universität oder Hochschule - konnten bisher nur in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungkosten von der Steuer abgezogen werden. Jetzt änderte der Bundesfinanzhof seine Regelung.
Bisher stufte der Bundesfinanzhof (BFH) eine Universität für einen Studierenden als "regelmäßige Arbeitsstätte" ein. Und für solche gilt, dass Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte nur beschränkt, nämlich in Höhe der Entfernungspauschale von derzeit 0,30 Euro pro Kilometer als Werbungskosten abziehbar sind.
Student besucht Uni vorübergehend und nicht auf Dauer
Nun hat der BFH seine Meinung zu diesem Sachverhalt insoweit geändert, dass er den Besuch einer Bildungsstätte als "vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt" ansieht, "auch wenn die berufliche Aus- oder Fortbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt". Damit sind nun die tatsächlichen Kosten in voller Höhe absetzbar.
Bei zwei aktuellen Verfahren, die eine Studentin im Zweitstudium und einen Zeitsoldaten in einer Berufsförderungsmaßnahme betreffen, lässt der BFH die steuerliche Absetzbarkeit entsprechend in voller Höhe zu.
(Pressemitteilung des Bundesfinanzhoffs Nr. 20 vom 28. März 2012; Urteil vom 09.02.12 Az VI R 42/11, Urteil vom 09.02.12 Az VI R 44/10)










