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Einleitung:
"150 Jahre Stadt Neu-Ulm, zum Jubiläum der Abbruch" - titelte das bayerische Fernsehen in einem Beitrag vom 31.7.94 in der Reihe "Aus Schwaben und Altbayern".Im Mittelpunkt dieses Features steht der Beschluss des Neu-Ulmer Stadtrates vom 19.5.94, die unter Denkmalschutz stehende Caponniere 4 abreißen zu lassen.
Während gerade der Freistaat Bayern sich seiner denkmalfreundlichen Kulturpolitik rühmt, der Bezirk Schwaben "Denkmalpflege als Gemeinschaftsaufgabe mit Zukunft" sieht und dies stolz durch eine aufwendige Broschüre im Jahre 1994 zum 20-jährigen Jubiläum des Bezirkstagspräsidenten Simnacher dokumentiert, fast täglich in der Tages- und Fachpresse über erfolgreiche Sanierungen, Restaurierungen und Konservierungen unter Denkmalschutz stehender Gebäude berichtet wird, wollte sich die Stadt Neu-Ulm von einem ihrer Denkmäler trennen. Die Entscheidung des Neu-Ulmer Stadtrates mobilisierte die lokale und überregionale Presse, das Landesdenkmalamt, den Landesdenkmalrat, das bayerische Kultusministerium, den Förderverein "Bundesfestung Ulm" sowie Ulmer und Neu-Ulmer Bürger. Darüber hinaus findet man Zeitungsberichte mit der Überschrift wie "Industriedenkmalen droht Verfall".
Darin wird auf den drohenden Verfall von Textilfabriken, Mühlen und Wasserbauwerken in Bayerisch-Schwaben und den damit verbundenen Problemen der Nutzung hingewiesen. Eine kurze Zeitungsnotiz mit der Titelzeile "Förderkreis für Erhalt der Kienlesberg-Kaserne" berichtet über die Absicht der Stadt Ulm, diesen gut erhaltenen Teil der Bundesfestung Ulm nach dem Auszug der Bundeswehr abbrechen zu lassen, um an dieser Stelle Wohnblocks zu errichten. Der Förderverein "Bundesfestung Ulm" fordert dagegen um jeden Preis die Erhaltung der Kienlesberg-Kaserne. Die AZ berichtet über ein bedrohtes Denkmal in privater Hand mit der Überschrift "600 Jahre altes Haus steht vor dem Abriss; Nördlingen: Stadtrat überstimmt OB und Denkmalschutz".
Mit der Kopfzeile im Kulturteil "Sinkt ein Flaggschiff der Industriekultur? Der Kattunfabrik Augsburg droht die Zerstörung" wehklagt die Augsburger Allgemeine Zeitung über den drohenden Abriss des privaten, aber der Stadt Augsburg zum Verkauf angebotenen Denkmals. Andererseits betonen Kulturpolitiker, wie z. B. der bayerische Kultusminister Zehetmeir bei der Eröffnung des frisch renovierten, unter Denkmalschutz stehenden Gögginger Kurhauses, dass "bayerische Denkmalpolitik als wichtiges politisches Signal gewertet werden muss" und über die bayerische Kulturlandschaft hinaus beachtet wird.
Der jährlich stattfindende Tag des Denkmalschutzes, der zunehmende Erfolg der Deutschen Stiftung Denkmalschutz, gestützt durch das Medium Zweites Deutsches Fernsehen, weist auf das geradezu dichotomisch scheinende Phänomen hin - hier die Bereitschaft der Öffentlichkeit, die Erhaltung baulicher Denkmale der Identitätsstiftung wegen zu fordern, dort dagegen die Forderung kommunaler Parlamente, bauliche Kulturdenkmale zum Abriss freizugeben und gibt Anlass zu der Frage, unter welchen Rahmenbedingungen Kommunalparlamente zu Abrissentscheidungen neigen oder Erhaltungsmaßnahmen beschließen. Danach ist zu fragen welche Akteure in den Kommunen auf die Entscheidungen Einfluss nehmen, ob dahinter rational begründbare oder emotional begründete, also anthropologische Entscheidungsfaktoren den Ausschlag geben. Des weiteren stellt sich die Frage, ob das Denkmal in öffentlicher Hand einem besonderen öffentlichen Interesse unterliegt. Zu fragen ist, ob sich in jüngerer Zeit ein Leitbildwechsel abzeichnet, der sich in der kommunalen Denkmalpolitik niederschlägt. Zu fragen ist ferner, ob eine Entscheidungs- und gegebenenfalls Wertehierarchie in der Konkurrenz zwischen Denkmalschutz und anderen Aufgaben öffentlicher Hand handlungsleitend ist.
Die politikwissenschaftliche Literatur setzt sich mit den kommunalpolitischen Zielkonflikten, die aus denkmalrelevanten Entscheidungen herrühren, nur marginal auseinander.
Häberle beleuchtet die Kulturpolitik in der Kommune aus verfassungsrechtlicher Sicht. In seiner Abhandlung, dessen Anlass das Augsburger Friedensfest 1979 war, stellt Häberle die drei vorläufige Thesen auf, "dass das kommunale Kulturverfassungsrecht ein Rechtsgebiet eigener Art und Größe, durch Grundgesetz und Länderverfassung konturiert und von der kommunalen Kulturpolitik mit Leben zu erfüllen sei, das kommunales Kulturverfassungsrecht als Einzelelement u.a. das verfassungsgeschützte kommunale Kulturhoheitselement ist und dass sich kommunale Kulturpolitik in drei Dimensionen und zwar in Raum, Zeit und Öffentlichkeit entfaltet." Die kommunale Denkmalpolitik an sich wird dabei nicht beleuchtet. Weniger von der verfassungsrechtlichen, sondern von der kulturphilosophischen Seite her betrachtet Lübbe generell das Problem des Denkmalschutzes. Aus der Sucht aus Altem Neues zu machen, immer jüngere Artefakte und Bauten unter Denkmalschutz stellen zu wollen, ohne sich der Folgelasten bewusst zu werden, resultiert ein immer geringer werdender Grenznutzen, schlussfolgert Lübbe unter anderem.
Arbeiten, die sich mit städtebaulichen, kunsthistorischen, touristischen und steuerrechtlichen Fragen befassen, liegen dagegen in umfangreicher Fülle vor. Darüber hinaus setzt sich die juristische Literatur aus verwaltungsrechtlicher und baurechtlicher Sicht mit den Fragestellungen, die sich aus denkmalpflegerischem Anspruch ergeben, intensiv auseinander.
Inhaltsverzeichnis:
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