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Wohngeld – Staatliche Unterstützung für Wohnkosten

Hände tippen auf Taschenrechner

Foto: sorrapong / Getty Images

Wenn Studenten aufgrund ihres Studiums in eine andere Stadt ziehen und dort ein Zimmer beziehen müssen, besteht stets die Frage, ob sie einen Anspruch auf Wohngeld haben. Das Thema an sich ist etwas verzwickt, doch es gibt tatsächlich die Möglichkeit, dass Studierende unter gewissen Voraussetzungen Wohngeld erhalten können.

Wer ist berechtigt, Wohngeld zu beantragen?

Eingeführt wurde das sogenannte Wohngeld am 1. Januar 2023 und es richtet sich hauptsächlich an Familien, die lediglich ein geringes Einkommen zur Verfügung haben. Im Grunde sind die Empfänger nicht dazu in der Lage, ihre Miete eigenständig zu tragen.

Der Antrag wird, anders als beim Bürgergeld, bei der Wohngeldbehörde gestellt. Wohngeld und Bürgergeld haben nichts miteinander zu tun, stattdessen handelt es sich bei beidem um eine jeweils separate Leistung, die nur unter bestimmten Voraussetzungen bezogen werden kann.

Wenn ein Student aufgrund seines Studiums in eine andere Stadt zieht, bezieht er in der Regel ein WG-Zimmer, für welches er (wie bei einer regulären Wohnung auch) Miete zahlt. Kann er sich dieses jedoch nicht leisten, kommt der Gedanke auf, ob möglicherweise hierfür Wohngeld beantragt werden kann. Dies ist jedoch beim Studenten nicht ganz einfach.

Zunächst spielt es eine Rolle, in welchen Wohnverhältnissen er lebt. Leben mehrere Studenten in einer WG zusammen und sie alle haben Anspruch auf BAföG, besteht keinerlei Anspruch auf Wohngeld. Entfällt jedoch bei einem einzelnen Studenten der Anspruch auf BAföG, besteht bei genau diesem ein Anspruch auf Wohngeld.

Ebenso spielt es eine Rolle, wenn zum Beispiel der Student bei den Eltern wohnen bleibt oder nicht. Wenn er im Haushalt mit seiner Familie lebt, von diesen jedoch sonst niemand ein Auszubildender oder Student ist, kann ein Anspruch auf Wohngeld bestehen. Dabei spielt es übrigens keine Rolle ob ein anderes Mitglied der Familie bereits Bürgergeld bezieht oder nicht.

Welche Voraussetzungen müssen für den Erhalt von Wohngeld erfüllt sein?

Beim gewöhnlichen Otto-Normal-Verbraucher sind bereits gewisse Voraussetzungen erforderlich, um Wohngeld zu erhalten. So dürfen beispielsweise keine anderen Sozialleistungen bezogen werden.

Bei Studenten ist es so geregelt, dass sobald ein Studium förderungsfähig ist und der Student die Berechtigung besitzt, um BAföG zu beziehen, er keinen Anspruch auf Wohngeld hat. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen es dennoch möglich ist, dass er Bürgergeld beantragen kann. Nämlich dann, wenn der Anspruch auf BAföG entfällt. Dies ist der Fall, wenn:

  • eine Altersgrenze von 45 Jahren überschritten wurde
  • nach Beginn des 4. Fachsemesters ohne Grund ein Fachrichtungswechsel stattfindet
  • Leistungsnachweise nicht rechtzeitig eingereicht wurden oder es für die Verzögerung keine gesetzlich anerkannten Gründe gab
  • die Förderungshöchstdauer überschritten wurde (ist nach §15, Abs. 2 i.V.m. §15a BAföG geregelt)
  • ein Urlaubssemester eingelegt wird
  • er in einer nicht anerkannten Ausbildungsstätte studiert (private Hochschule)
  • er ein Teilzeitstudium ablegt
  • er von anderen Institutionen eine Leistung bezieht (beispielsweise Stipendium vom Begabtenförderungswerk)
  • er ein Zweitstudium ablegt

In sämtlichen der genannten Fälle besitzt der Studierende keinerlei Anspruch auf BAföG mehr, womit er wiederum einen Anspruch auf Wohngeld hat.

Daneben gibt es noch eine weitere Voraussetzung, unter denen sich Studenten für den Erhalt von Wohngeld qualifiziert. Hierbei handelt es sich um eine Auszahlung des BAföG in Form eines Bankdarlehens. Diese Vorgehensweise wird meistens von Studenten in Anspruch genommen, wenn sie beispielsweise die Förderungshöchstdauer überschritten oder einen zweiten Fachrichtungswechsel in Anspruch genommen haben. Ferner nutzen manche Studenten diese Form des Zuschusses, um das BAföG als Volldarlehen für ihre Zweitausbildung zu nutzen.

Wie hoch kann das Wohngeld ausfallen?

Die Höhe des Wohngeldes kann sehr unterschiedlich ausfallen. Entscheidend sind das eigene Einkommen sowie die Brutto-Kaltmiete.

Seit dem 1. Januar 2023 liegt die Grenze des jeweiligen Mindesteinkommens innerhalb eines Ein-Personen-Haushalts bei 1.542 Euro. Wobei hier stets eine Haushaltspauschale in Höhe von 10 bis 30 Prozent abgezogen wurde. Leben zwei Personen im Haushalt, ist die Grenze bei 2.074 Euro gesteckt, bei drei Personen sind es 2.572 Euro. Entscheidend hierbei ist stets die jeweilige Mietstufe, die je nach Wohnort anders aussehen kann.

Die Grundlage der Brutto-Kaltmiete bildet die Kaltmiete sowie die anfallenden Nebenkosten. Von ebenjenem Betrag werden wiederum Kosten abgezogen die beispielsweise darauf entfallen, ob Räume innerhalb der Wohnung beruflich oder gewerblich genutzt oder anderen Personen zum Gebrauch überlassen werden.

Wissenswert: Zur genauen Berechnung der Wohngeldhöhe kann anschließend der Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauen (BMWSB) genutzt werden.

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