Wohngeld: Hast du Anspruch auf Unterstützung?

Kevin Kallenbach - 07.06.2018

Tipps Wohngeld

Die Lebenshaltungskosten erdrücken dich? Das Wohngeld kann dir helfen! | Foto: Toa Heftiba/Unsplash

Was ist eigentlich Wohngeld? 

Wohngeld ist eine finanzielle Beihilfe des Staats für Personen mit geringem Einkommen. Die Einkommensobergrenze liegt dabei für einen Einpersonenhaushalt bei 860 Euro, bei einem Haushalt mit mehreren Personen erhöht er sich nach den dementsprechenden Tabellen vom zuständigen Bundesministerium.

Die letztendliche Höhe deines Wohngelds hängt, neben der Anzahl der in deinem Haushalt lebenden Personen, auch von der Höhe deiner Miete ab, da es sich beim Wohngeld vorranging um einen Mietzuschuss handelt. Hier ist zu beachten, dass der Mietpreis im Verhältnis zu deiner Lebenssituation stehen muss. Die Verhältnismäßigkeit deiner Wohnung orientiert sich dabei an die jeweilig regionalen Vorgaben für Wohnungen für Bezieher für ALG II.

Ein eigenes Einkommen als Bedingung

Um Wohngeld beantragen zu können, musst du ein eigenes Einkommen nachweisen. Dieses darf natürlich nicht zu hoch sein, aber auch nicht zu niedrig. Ein Mindesteinkommen von ungefähr 80 Prozent des Hartz IV-Regelsatzes wird von dir vorausgesetzt. Ein üblicher, nach Mindestlohn bezahlter Nebenjob reicht also vollkommen aus.

Auch wenn du Eigentum besitzt, kannst du Wohngeld beantragen. Voraussetzung ist nur, dass du in deinem eigenen Haus oder deiner eigenen Wohnung tatsächlich wohnst. In diesem Fall erhältst du einen Lastenzuschuss für die laufenden Kosten, die ein Eigenheim mit sich bringt.

Wohngeld und BAföG: Geht das?

Eines vorweg: Wohngeld kannst du nur beantragen, wenn du kein Anrecht auf BAföG hast.

Dabei ist es völlig egal, ob du tatsächlich BAföG beziehst oder dein Anspruch rein theoretischer Natur ist, weil du eben Student bist. Hast du auf dem Papier Anspruch auf BAföG wird dein Antrag auf Wohngeld kategorisch abgelehnt.

Dein Anspruch auf BAföG erlischt durch einen der folgenden Punkte:

  • Du bist älter als 30 Jahre alt (bei Masterstudierenden: älter als 35 Jahre)
  • Du studierst in Teilzeit.
  • Du hast ohne spezielle Begründung nach dem vierten Semester deine Fachrichtung gewechselt.
  • Du hast die vor dem fünften Fachsemester erforderlichen Leistungsnachweise zu spät oder gar nicht erbracht.
  • Du hast die Förderhöchstdauer überschritten.
  • Du studierst an einer nicht staatlich anerkannten Hochschule.
  • Du beziehst ein Stipendium von einem Begabtenförderungswerk.
  • Du absolvierst ein Zweitstudium, das nicht als "weitere Ausbildung" anerkannt wurde.

Ausnahmen von der Regel

Wie bei jeder Regel gibt es natürlich auch hier Ausnahmen: Wenn du dein BAföG als Volldarlehen beziehst, etwa in Form einer Studienabschlusshilfe, kannst du zum gleichen Zeitpunkt auch Wohngeld bekommen.

Auch wenn du mit deinem Partner zusammenwohnst und dieser keinen Anspruch mehr auf irgendeine Form von Ausbildungsförderung hat, könnt ihr gemeinsam als "Wirtschaftsgemeinschaft" Wohngeld beantragen. Beachte nur, dass in diesem Fall auch euer gemeinsames Einkommen in die Rechnung miteinfließt. Verdient dein Partner ganz gut, wird es also nichts mit dem Wohngeld.

Aber auch wenn dein Partner in irgendeiner Form anderweitig staatliche Unterstützung bezieht, beispielsweise ALG II, könnt ihr gemeinsam Wohngeld beantragen.

Wohngeld als WG beantragen?

Wenn du auf die Idee kommst, mit deiner WG Wohngeld zu beantragen, musst du dich leider auf eine Enttäuschung gefasst machen. WGs werden vom Amt als Zweckgemeinschaften angesehen, um die Mietkosten des Einzelnen geringer zu halten. Mit dieser Begründung sieht das Amt jeden einzelnen Bewohner einer WG als eigenen Haushalt an.

Dementsprechend kannst du zwar auch, wenn du in einer WG lebst  einen Antrag auf Wohngeld stellen, aber auch hier musst du die anderen Vorgaben beachten.

"Wirtschaftsgemeinschaften" kannst du daher nur mit deinem Partner oder Familienangehörigen bilden. Auch wenn du noch zuhause wohnst kannst du daher, je nach dem Einkommen deiner Eltern, Wohngeld beantragen.

Kurz vor dem Ziel: Die Abgabe deines Antrags

Hast du alle Unklarheiten beseitigt, gibst du deinen Antrag mit den von dir geforderten Unterlagen bei der Wohngeldstelle in deiner Stadt ab.

Bei Bewilligung deines Antrags, erhältst du vom Ersten des Monats an, in dem du deinen Antrag abgegeben hast, rückwirkend dein Wohngeld. Und keine Sorge, die Wohngeldstelle ist relativ fix in der Bearbeitung, normalerweise erhältst du bereits nach drei bis sechs Wochen eine Rückmeldung.

Dein Wohngeld wird jeweils für ein Jahr bewilligt. Je nachdem musst du im nächsten Jahr also wieder einen Antrag stellen.

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