Die erste Steuererklärung nach dem Studium: Das ist nun anders!

Ann-Christin Kieter - 18.03.2022

Steuererklärung für Berufseinsteiger

Steuerzeit! Die Abgabefrist am 31. Juli rückt näher ... | Foto: Thinkstock/anyaberkut

Steuererklärung – verpflichtend für alle Arbeitnehmer?

Während du im Studium deine Steuererklärung noch freiwillig abgeben kannst, wird das Einreichen mit dem Berufseinstieg zur lästigen Pflicht. Oder etwa nicht? "Wenn man nur bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist und neben dieser Beschäftigung keine anderen Einkünfte oder Leistungen bezogen hat, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (zum Beispiel Krankengeld oder Arbeitslosengeld), braucht man keine Einkommensteuererklärung abzugeben", erklärt Claudia Kalina-Kerschbaum, Geschäftsführerin und Leiterin der Abteilung Steuerrecht und Rechnungslegung der Bundessteuerberaterkammer. Dies sei auch der Fall, wenn die zusätzlichen Einkünfte oder Leistungen maximal 410 Euro im Jahr betragen haben.

"Wenn man aber beispielsweise einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen hat, für Fahrtkosten oder weitere Jobs nebeneinander, dann muss man eine Steuererklärung abgeben", so die Steuer-Expertin weiter. Freiwillig kannst du eine Steuererklärung übrigens immer abgeben, auch als Studierende.

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Studierende und Berufstätiger in einem Jahr

Nun stellt sich die Frage, was man für das Jahr tun muss, in dem man noch studiert und dann angefangen hat zu arbeiten. Ob es eine Art kombinierte Erklärung gibt? Claudia Kalina-Kerschbaum erklärt dazu Folgendes: "Für ein Jahr gibt man immer nur eine Einkommensteuererklärung ab. Je nach Situation muss man verschiedene Anlagen zum Hauptformular (Mantelbogen) ausfüllen. Sonderausgaben, die man vielleicht noch für das Studium während des ersten Halbjahrs geltend machen will, werden im Mantelbogen eingetragen. Arbeitnehmer müssen die Anlage N ausfüllen."

Ihr Tipp: "Wenn man neben den Einkünften aus dem Beschäftigungsverhältnis keine anderen Einkünfte hat und keine besonderen Aufwendungen geltend machen will, kann man auch die vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer abgeben."

Weitere Formulare, die häufig benötigt werden, sind unter anderem Anlage AV für Riester-Sparer oder Anlage G beziehungsweise S für gewerbliche Einkünfte und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.

Was man als Arbeitnehmer von der Steuer absetzen kann

Wie im Artikel "Steuererklärung für Studierende" erklärt, hat der Bundesgerichtshof 2014 entschieden, dass Aufwendungen, die mit einem Erststudium in Verbindung stehen, nur als sogenannte Sonderausgaben geltend gemacht werden können.

Werbungskosten

"Aufwendungen für ein Zweitstudium oder Ausgaben eines Arbeitnehmers, die er  trägt, damit er Einkünfte erzielen kann, sind hingegen Werbungskosten", erklärt Claudia Kalina-Kerschbaum. Darunter fallen unter anderem Bewerbungskosten, Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Aufwendungen für Fortbildungsmaßnahmen. "Gibt man eine Einkommenssteuererklärung ab, zieht das Finanzamt immer den sogenannten 'Arbeitnehmer-Pauschbetrag' ab, das sind pauschal 1.000 Euro", sagt die Expertin. Ein Nachweis von diesen Ausgaben in der Steuererklärung lohne sich deshalb auch nur, wenn sie höher als 1.000 Euro sind. 

Anders als bei den Sonderausgaben, die nur in dem Jahr, in dem sie anfallen, verrechnet werden können, lassen sich Werbungskosten in die Folgejahre übertragen. Und zwar dann, "wenn in dem Jahr, in dem sie entstanden sind, die erzielten Einkünfte, mit denen sie verrechnet werden können, nicht ausreichen", so die Geschäftsführerin der Bundessteuerberaterkammer.

Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen

Neben Sonderausgaben (dazu gehören beispielsweise auch Versicherungsbeiträge und Kinderbetreuungskosten) kann man auch sogenannte "außergewöhnliche Belastungen" geltend machen. Darunter fallen zum Beispiel Krankheitskosten.

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Rückzahlung oder Nachzahlung?

Nun ist natürlich noch spannend zu wissen, ob man für seine Bemühungen mit etwas Geld in Form einer Rückzahlung belohnt wird, oder eher etwas für eine Nachzahlung beiseitelegen sollte. In Bezug zur gängigsten Steuerklasse (I, für Ledige ohne weitere Beschäftigungsverhältnisse) verspricht Claudia Kalina-Kerschbaum: "Wenn man nicht das ganze Jahr gearbeitet hat, kann man in der Regel mit einer Rückzahlung rechnen. Nachzahlungen sind nur dann zu erwarten, wenn man außerdem noch andere Einkünfte erzielt hat."

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