Freiberuflich Nachhilfe geben: Diese 7 Dinge musst du 2026 beachten!

Bild: generiert mit KI
Kurz und knackig: Nachhilfe
- Anmeldung: Eine freiberufliche Tätigkeit musst du grundsätzlich innerhalb eines Monats nach dem Start beim Finanzamt anmelden.
- Rentenversicherung: Selbstständige Nachhilfelehrer:innen können bereits bei mehr als 603 Euro monatlichem Arbeitseinkommen rentenversicherungspflichtig sein.
- Steuern: Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro – entscheidend ist aber dein gesamtes zu versteuerndes Einkommen, nicht nur dein Nachhilfeverdienst.
Nachmittags zwei Stunden Mathe erklären, dafür Geld bekommen und nebenbei die Studi-Kasse aufbessern: Klingt ziemlich unkompliziert. Sobald du regelmäßig auf eigene Rechnung unterrichtest, bist du allerdings selbstständig. Wenn du freiberuflich Nachhilfe geben möchtest, solltest du deshalb ein paar Steuer- und Versicherungsregeln kennen. Die sieben wichtigsten Punkte findest du hier.
Freiberuflich Nachhilfe geben: Was bedeutet das eigentlich?
Nach § 18 Einkommensteuergesetz gehört eine selbstständig ausgeübte unterrichtende Tätigkeit grundsätzlich zu den freien Berufen. Nachhilfe kann deshalb steuerlich als freiberufliche Tätigkeit gelten.
Das bedeutet vor allem: Du bist nicht angestellt, organisierst deinen Unterricht selbst und stellst dein Honorar selbst in Rechnung.
Ganz automatisch ist die Sache aber nicht immer. Auch das Gewerbeamt kann deine Tätigkeit prüfen. Reine Hausaufgabenbetreuung, der Verkauf von Lernmaterialien oder der Aufbau eines größeren Nachhilfeunternehmens können beispielsweise anders eingeordnet werden.
Freiberuflich Nachhilfe geben: Diese 7 Dinge sind wichtig
1. Kläre, ob du wirklich freiberuflich arbeitest
Gibst du eigenständig Unterricht, bestimmst Inhalte und Termine selbst und hast eigene Schüler:innen, spricht vieles für eine freiberufliche Tätigkeit.
Arbeitest du dagegen fast ausschließlich für ein Nachhilfeinstitut, das Stunden, Abläufe und Unterricht stark vorgibt, kann die Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und Beschäftigung komplizierter werden. Die Deutsche Rentenversicherung weist gerade bei Lehrkräften auf dieses Thema hin.
Wichtig: Im Zweifel solltest du deine konkrete Tätigkeit beim Finanzamt beziehungsweise Gewerbeamt einordnen lassen.
2. Melde deine Tätigkeit beim Finanzamt an
Startest du eine freiberufliche Tätigkeit, musst du dem Finanzamt die Aufnahme grundsätzlich innerhalb eines Monats mitteilen. Dafür füllst du elektronisch über ELSTER den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ aus.
Anschließend bekommst du vom Finanzamt eine Steuernummer für deine selbstständige Tätigkeit.
3. Behalte die Einkommensteuer im Blick
2026 liegt der steuerliche Grundfreibetrag bei 12.348 Euro pro Jahr. Bis zu diesem zu versteuernden Einkommen fällt grundsätzlich keine Einkommensteuer an.
Aber Vorsicht: Das ist kein zusätzlicher Nachhilfe-Freibetrag. Hast du beispielsweise noch andere steuerpflichtige Einkünfte, werden diese mitberücksichtigt.
Von deinen Einnahmen darfst du beruflich verursachte Ausgaben abziehen, zum Beispiel Lernmaterialien oder bestimmte Fahrtkosten. Deinen Gewinn kannst du als Freiberufler:in normalerweise mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln.
4. Prüfe, ob Umsatzsteuer anfällt.
Beim Thema Umsatzsteuer wird es etwas spezieller. Schul- und Hochschulunterricht von Privatlehrer:innen kann nach § 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuer befreit sein. Die Finanzverwaltung nennt ausdrücklich auch selbstständige Nachhilfelehrer:innen als mögliches Beispiel. Voraussetzung ist unter anderem, dass du den Unterricht selbstständig, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung erteilst.
Greift diese Befreiung nicht, kann die Kleinunternehmerregelung interessant sein. Seit 2025 gelten grundsätzlich Umsatzgrenzen von 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr. Im Jahr der Neugründung ist die Grenze von 25.000 Euro entscheidend.
5. Vergiss die Rentenversicherung nicht.
Das ist einer der Punkte, die schnell übersehen werden: Selbstständige Lehrkräfte können rentenversicherungspflichtig sein – und Nachhilfe zählt ausdrücklich dazu.
Verdienst du regelmäßig mehr als 603 Euro im Monat und beschäftigst keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht. Die Tätigkeit musst du dann innerhalb von drei Monaten bei der Deutschen Rentenversicherung melden.
Gerade wenn du mehrere Schüler:innen hast, solltest du diese Grenze deshalb im Blick behalten.
6. Informiere deine Krankenkasse.
Auch deine Krankenversicherung solltest du über die Selbstständigkeit informieren. Gerade bei Studierenden wird geprüft, ob dein Studium weiterhin im Mittelpunkt steht oder die Selbstständigkeit inzwischen deine Haupttätigkeit ist.
Die bekannte 20-Stunden-Grenze pro Woche ist dabei eine wichtige Orientierung. Bei selbstständigen Studierenden erfolgt die Beurteilung jedoch individuell.
Bist du noch familienversichert, spielt zusätzlich dein regelmäßiges Einkommen eine Rolle. Kläre deshalb am besten vor dem Start direkt mit deiner Krankenkasse, wie deine Nachhilfetätigkeit eingestuft wird.
7. Dokumentiere Einnahmen und Absprachen
Auch wenn du nur zwei oder drei Schüler:innen betreust: Behandle deine Nachhilfe wie einen kleinen Job auf eigene Rechnung.
Halte mindestens fest:
- Honorar und Dauer einer Nachhilfestunde
- Zahlungsweise und Zahlungsfrist
- Regeln bei kurzfristigen Absagen
- Alle Einnahmen
- Berufliche Ausgaben und Belege
So kannst du später deine EÜR deutlich einfacher erstellen und vermeidest Diskussionen darüber, ob eine ausgefallene Stunde bezahlt werden muss.
Wenn du noch ganz am Anfang stehst, findest du hier weitere Tipps zu Preisen, Fächern und der Suche nach Schüler:innen:
Die wichtigsten Grenzen 2026 im Überblick
|
Thema |
2026 wichtig |
|
Anmeldung Finanzamt |
Innerhalb eines Monats |
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Grundfreibetrag |
12.348 Euro pro Jahr |
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Rentenversicherung |
In der Regel ab mehr als 603 Euro monatlichem Arbeitseinkommen |
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Meldung Rentenversicherung |
Innerhalb von drei Monaten |
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Kleinunternehmerregelung |
25.000 Euro Vorjahr / 100.000 Euro laufendes Jahr |
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